deen

Steuerberatung

Vorerst keine Verspätungszuschläge für Steuererklärungen 2020

Die Fi­nanz­ver­wal­tung sieht von der Fest­set­zung von Verspätungs­zu­schlägen von Steu­er­erklärun­gen für das Jahr 2020, die in be­ra­te­nen Fällen nach dem 31.05.2022 aber vor dem In­kraft­tre­ten des Vier­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes ab­ge­ge­ben wer­den, ab.

Dies hat das BMF mit Schrei­ben vom 31.03.2022 be­kannt­ge­ge­ben. Dem­nach gel­ten nach dem 31.05.2022 aber vor dem In­kraft­tre­ten des ge­plan­ten Ge­set­zes ab­ge­ge­bene Steu­er­erklärun­gen für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 in be­ra­te­nen Fällen nicht als „verspätet“ i. S. d. § 152 Abs. 1 AO, so dass kein Verspätungs­zu­schlag an­fal­len kann.

Das BMF rea­giert da­mit auf die im Re­gie­rungs­ent­wurf des Vier­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes vor­ge­se­hene Verlänge­rung der Ab­ga­be­fris­ten in be­ra­te­nen Fällen für das Jahr 2020 um wei­tere drei Mo­nate, so­mit re­gelmäßig bis 31.08.2022. Das Ge­setz be­fin­det sich der­zeit im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren und könnte laut ak­tu­el­lem Zeit­plan Mitte Juni 2022 in Kraft tre­ten.

Hin­weis: Zu­dem sei bei Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen 2020 in nicht be­ra­te­nen Fällen bis zum In­kraft­tre­ten des ge­plan­ten Vier­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes § 152 Abs. 2 AO nicht an­zu­wen­den. Kon­kret wer­den da­mit für die Ab­gabe der ent­spre­chen­den Steu­er­erklärun­gen im Zeit­raum vom 01.11.2021 bis zum In­kraft­tre­ten des ge­plan­ten Ge­set­zes keine Verspätungs­zu­schläge fest­ge­setzt.

nach oben