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Steuerberatung

Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Be­reits zum vier­ten Mal legt das BMF ein Pa­ket an steu­er­li­chen Hilfsmaßnah­men zur Bewälti­gung der Corona-Krise vor. Dazu dürfte in Kürze der Ge­setz­ge­bungs­pro­zess an­ge­stoßen wer­den.

Kon­kret hat das BMF am 03.02.2022 den Ent­wurf für ein Vier­tes Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz veröff­ent­licht. U. a. fin­den sich in dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf die fol­gen­den Maßnah­men:

  • Steu­er­be­frei­ung von Son­der­leis­tun­gen, die Ar­beit­ge­ber auf­grund bun­des- oder lan­des­recht­li­cher Re­ge­lun­gen an in be­stimm­ten Ein­rich­tun­gen - insb. Kran­kenhäusern - tätige Ar­beit­neh­mer zur An­er­ken­nung be­son­de­rer Leis­tun­gen während der Corona-Krise gewähren, bis zu einem Be­trag von 3.000 Euro
  • Verlänge­rung der steu­er­li­chen Förde­rung der steu­er­freien Zu­schüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld um drei Mo­nate, so­mit bis Ende März 2022
  • Verlänge­rung der An­wen­dung der sog. Ho­me­of­fice-Pau­schale um ein Jahr, so­mit bis zum 31.12.2022
  • Verlänge­rung der mögli­chen In­an­spruch­nahme der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung für be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter des An­lage­vermögens um ein Jahr, so dass diese auch noch für Wirt­schaftsgüter, die im Jahr 2022 ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den, an­ge­wen­det wer­den kann
  • Verlänge­rung der An­wen­dung des auf 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung) an­ge­ho­be­nen Höchst­be­trags beim Ver­lustrück­trag bis 2023 und Aus­wei­tung des Ver­lustrück­trags ab 2022 dau­er­haft auf zwei Jahre
  • Verlänge­rung der In­ves­ti­ti­ons­fris­ten für steu­er­li­che In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge nach § 7g EStG, die 2022 aus­lau­fen, um ein wei­te­res Jahr
  • Verlänge­rung der In­ves­ti­ti­ons­fris­ten für Re­inves­ti­tio­nen nach § 6b EStG um ein wei­te­res Jahr
  • Verlänge­rung der Frist zur Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen 2020 in be­ra­te­nen Fällen um wei­tere drei Mo­nate, so­mit re­gelmäßig bis 31.08.2022, so­wie Verlänge­rung der Erklärungs­fris­ten für 2021 bis 30.06.2023 und der Erklärungs­fris­ten für 2022 bis 30.04.2024.
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