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Steuerberatung

Genehmigungspflicht für Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen bis 31.12.2021

Zum 29.09.2021 hat die Eu­ropäische Kom­mis­sion er­neut eine Verlänge­rung der Ge­neh­mi­gungs­pflicht für Aus­fuh­ren von CO­VID-19-Impf­stof­fen be­schlos­sen.

Kon­kret wurde dies mit der Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2021/1728 um­ge­setzt, wel­che die An­wen­dungs­vor­schrif­ten zu den bis­her gel­ten­den Durchführungs­ver­ord­nun­gen (EU) 2021/442 vom 11.03.2021 so­wie (EU) 2021/521 vom 24.03.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert hat.

Die ur­sprüng­lich be­schlos­se­nen Ver­ord­nun­gen (EU) 2021/442 und (EU) 2021/521 re­geln die Ver­pflich­tun­gen zur Vor­lage von Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen bei der Aus­fuhr von CO­VID-19-Impf­stof­fen so­wie der zur Her­stel­lung ver­wen­de­ten Wirk­stoffe. Die Ver­ord­nung (EU) 2021/1728 verlängert die Ge­neh­mi­gungs­pflicht ent­spre­chen­der Aus­fuh­ren bis zum 31.12.2021.

Die Ver­ord­nung ist am 01.10.2021 in Kraft ge­tre­ten und sieht keine in­halt­li­chen Verände­run­gen vor. Die bis­he­rige Ge­neh­mi­gungs­pflicht wird fort­ge­schrie­ben.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen so­wie Hin­weise zur EU-Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung für CO­VID-19-Impf­stoffe fin­den Sie hier und hier.

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