Mit Beschluss vom 23.7.2020 hat die EU-Kommission die ursprünglich am 3.4.2020 erteilte vorübergehende Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer (in Deutschland: Einfuhrumsatzsteuer) auf die Einfuhr von zur Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung notwendigen Waren aus Drittländern um drei Monate verlängert.
Ursprünglich sollte die zum 30.1.2020 rückwirkend in Kraft getretene Maßnahme zum 31.7.2020 auslaufen. Nachdem die EU-Kommission zunächst die Frist bis zum 31.10.2020 verlängerte, erfolgte nun mit Beschluss der EU-Kommission vom 28.10.2020 eine erneute Verlängerung der Einfuhrabgabenbefreiung bis 30.4.2021.
Die Regelung gilt für die zur Bekämpfung der COVID-19-Auswirkungen benötigten Gegenstände, die von oder im Auftrag staatlicher oder anderer anerkannter Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden und für die kostenlose Verteilung oder unentgeltliche Bereitstellung zur Bekämpfung von COVID-19 bestimmt sind.