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Steuerberatung

Erneute Verlängerung der Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung bei Einfuhren von Waren zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

In der Eu­ropäischen Union be­ste­hen wei­ter­hin Engpässe bei der Ver­sor­gung mit zur Bekämp­fung der Pan­de­mie benötig­ten Wa­ren.

Um die Mit­glied­staa­ten zu un­terstützen, ent­schied die Eu­ropäische Kom­mis­sion am 19.04.2021, die Zoll- und Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung (in Deutsch­land: Ein­fuhr­um­satz­steuer) auf die Ein­fuh­ren von Ge­genständen zur Pan­de­mie­bekämp­fung aus Drittländern bis zum 31.12.2021 zu verlängern.

Hin­weis: Die ur­sprüng­li­che Maßnahme wurde am 03.04.2020 rück­wir­kend zum 30.01.2020 für einen Gel­tungs­zeit­raum von sechs Mo­na­ten be­schlos­sen. Nun wird die Son­der­re­ge­lung be­reits zum drit­ten Mal verlängert. Sie wäre an­de­ren­falls sie am 30.04.2021 aus­ge­lau­fen.

Die Re­ge­lung ent­las­tet die EU-Mit­glied­staa­ten bei der Be­schaf­fung von Ge­genständen, die zur Bekämp­fung der CO­VID-19-Aus­wir­kun­gen benötigt und  die von oder im Auf­­­trag staa­t­­li­cher oder ande­­rer aner­­kan­n­­ter Orga­­ni­­sa­­ti­o­­nen der Wohl­­fahrtspf­­lege ein­ge­­führt wer­­den und für die kos­­ten­­lose Ver­­­tei­­lung oder unen­t­­gel­t­­li­che Be­reit­­s­tel­­lung be­stimmt sind. Zu die­sen Gütern gehören ins­be­son­dere Me­di­ka­mente, persönli­che Schutz­ausrüstung so­wie me­di­zi­ni­sche Geräte für das me­di­zi­ni­sche Per­so­nal und die Pa­ti­en­ten.

 

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