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Steuerberatung

Anpassung der Ausfuhrgenehmigungspflicht für COVID-19-Impfstoffe

Mit der Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2021/521 ist die bis­her gel­tende Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2021/442, die eine Aus­fuhr­ge­neh­mi­gungs­pflicht für CO­VID-19-Impf­stoffe vor­sieht, zum 25.03.2021 für einen Zeit­raum von sechs Wo­chen er­neut verlängert und an­ge­passt wor­den.

Mit der neuen Durchführungs­ver­ord­nung soll eine si­che­rere Ver­sor­gung mit Impf­stof­fen, so­wohl in­ner­halb der Eu­ropäischen Union als auch der von der eu­ropäischen Impf­stoff­pro­duk­tion abhängi­gen Drittländer gewähr­leis­tet wer­den. Zu­dem soll eine bes­sere Über­sicht über die Aus­fuhr von CO­VID-19-Impf­stof­fen und den zur Her­stel­lung not­wen­di­gen Roh­stof­fen ge­schaf­fen wer­den.

Der bis­her von der Ge­neh­mi­gungs­pflicht be­freite Länder­kreis wurde auf die fol­gen­den Länder bzw. Ge­biete re­du­ziert: An­dorra, die Färöer, San Ma­rino, Va­ti­kan­stadt, ei­nige über­see­ische Länder und Ho­heits­ge­biete, Büsin­gen, Hel­go­land, Li­vi­gno, Ceuta und Me­lilla.

Mehr zu EU-Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen für CO­VID-19-Impf­stoffe fin­den Sie hier.

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