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Steuerberatung

EU/UK-Abkommen - Regelungen zum Warenverkehr

Mit dem Ende der Überg­angs­phase zum 31.12.2020 ist das Ver­ei­nigte König­reich endgültig aus der EU aus­ge­schie­den. Nach zähen Ver­hand­lun­gen konnte am 24.12.2020 eine Ei­ni­gung auf einen Post-Brexit-Han­dels­pakt er­zielt wer­den - mit ers­ten Re­ge­lun­gen für den Wa­ren­ver­kehr.

Das um­fang­rei­che Ab­kom­men, das zwi­schen­zeit­lich in al­len Spra­chen der EU veröff­ent­licht wurde, re­gelt die un­ter­schied­lichs­ten Be­rei­che zwi­schen der EU und dem Ver­ei­nig­ten König­reich, da­mit auch den Wa­ren­ver­kehr.

Das Ab­kom­men wird zunächst vorläufig an­ge­wen­det. Die vorläufige An­wen­dung en­det frühes­tens am 28.2.2021, eine Verlänge­rung ist je­doch be­reits in Dis­kus­sion. Eine Ra­ti­fi­zie­rung durch das Eu­ropäische Par­la­ment steht noch aus, wird aber der­zeit im ers­ten Halb­jahr 2021 er­war­tet.

Mit Blick auf den Wa­ren­ver­kehr wurde kein „Frei“han­del im ei­gent­li­chen Sinne ver­ein­bart, son­dern ein Präfe­renz­ab­kom­men er­zielt. So­mit wird Ur­sprungs­ware des je­weils an­de­ren Ver­trags­part­ners be­vor­zugt be­han­delt. Im Er­geb­nis kann Ware re­gelmäßig ohne Er­he­bung von Zöllen im­por­tiert wer­den. Ein­fuhr­um­satz­steuer wird hin­ge­gen den­noch fällig. Die Re­ge­lun­gen ähneln da­mit de­nen, die im Wa­ren­ver­kehr mit der Schweiz oder Ka­nada gel­ten.

Auch wenn keine Zölle auf Ur­sprungs­ware er­ho­ben wer­den, ist den­noch für jede Ein- und Aus­fuhr aus dem Ge­biet der EU in das Ver­ei­nigte König­reich und um­ge­kehrt eine Zol­lan­mel­dung ab­zu­ge­ben. Dar­auf ba­sie­rend wird geprüft, ob tatsäch­lich Ur­sprungs­ware vor­liegt, auf die kein Zoll ent­rich­ten ist, ober ob es sich um Ware mit Ur­sprung außer­halb die­ser Ge­biete han­delt und so­mit Zoll anfällt.

Im De­tail er­schei­nen in Be­zug auf den Wa­ren­han­del zu­dem vor al­lem fol­gende aus­ge­wählte Rege­lun­gen des Ab­kom­mens von be­son­ders ho­her Rele­vanz:

  • Im Rah­men der Tari­fie­rung von Wa­ren wird das „Har­mo­ni­sierte Sys­tem“ ange­wen­det, d.h. die ers­ten 6 Stel­len ei­ner Zoll­ta­rif­num­mer wer­den von bei­den Par­teien als iden­tisch aner­kannt.
  • Unab­hän­gig vom Ur­sprung wer­den keine Abga­ben auf Wa­ren des zoll­recht­lich freien Ver­kehrs erho­ben, die nach vor­über­ge­hen­der Aus­fuhr zur Repa­ra­tur re-im­por­tiert wer­den.
  • Hin­sicht­lich des Zoll­wer­tes ei­nigt man sich auf die Ein­hal­tung der GATT Prin­zi­pien (Gene­ral Agree­ment on Ta­riffs and Trade). Die be­kann­ten Zoll­wert­prin­zi­pien wer­den dem­nach auch zwi­schen der EU und UK ange­wen­det.
  • Der Sta­tus des Aut­ho­ri­sed Eco­no­mic Ope­ra­tor (AEO) wird ge­gen­sei­tig aner­kannt.

Hin­sicht­lich des Wa­ren­ur­sprungs wurde u. a. Fol­gen­des fest­ge­legt:

  • Die Ur­sprungs­re­geln fol­gen grund­sätz­lich dem, was wir von ande­ren Frei­han­dels­ab­kom­men ken­nen. Ware, die von der Begüns­ti­gung pro­fi­tie­ren soll, muss ent­we­der voll­stän­dig in ei­ner der Ab­kom­mens-Par­teien her­ge­s­tellt oder dort aus­rei­chend be- oder ver­ar­bei­tet wor­den sein. 
  • Die Ver­ar­bei­tungs­re­geln sind in einem ge­son­der­ten An­hang des Ab­kom­mens je nach Ware un­ter­schied­lich defi­niert. In den Ver­ar­bei­tungs­re­geln fin­den sich Ver­ar­bei­tungs­kri­te­rien, Posi­ti­ons­wech­sel (change of ta­riff hea­ding, CTH), Wert­kri­te­rien (Wert des Vor­ma­te­ri­als ohne Ur­sprung im Ver­hält­nis zum Ab-Werk-Preis, Max­NOM (EWX)) und Kom­bi­na­tio­nen aus den vor­ge­nann­ten Kri­te­rien.
  • Es wer­den - wie in ande­ren Ab­kom­men - Mini­mal­be­hand­lun­gen fest­ge­legt, die kei­nen Ur­sprung begrün­den.
  • Hin­sicht­lich der Ein­füh­rung ei­nes Draw Back-Ver­bo­tes wird zunächst eine Moni­to­ring-Phase ein­ge­führt, um dann über wei­tere Maß­nah­men ent­schei­den zu kön­nen.
  • Das Prin­zip der Lie­fe­r­an­te­n­er­klär­ung (LE) und Lang­zeit­lie­fe­r­an­te­n­er­klär­ung (LLE) wird dem Grunde nach de­ckungs­g­leich zu ande­ren Ab­kom­men über­nom­men.
Hin­weis: Es ist drin­gend anzu­ra­ten, die prä­fe­ren­zi­elle Zoll­f­rei­heit erst dann zu nut­zen, wenn Stamm­da­ten, Kal­ku­la­tio­nen und Nach­weise ent­sp­re­chend ange­passt sind.
Eine er­ste Be­wer­tung des Ab­kom­mens gibt Eva Reh­berg, Di­plom-Fi­nanz­wir­tin und Part­ne­rin bei Eb­ner Stolz in ih­rem Bei­trag „Der Post-Brexit-Han­dels­pakt: Ein gu­ter Deal für die deut­sche Wirt­schaft?“ in JUVE Steu­er­markt März/April 2021, Seite 30.

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