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Steuerberatung

Aktuelle Freihandelsabkommen des Vereinigten Königreichs

Das neue Han­dels­ab­kom­men zwi­schen dem Ver­ei­nig­ten König­reich und der EU trat am 01.05.2021 endgültig in Kraft. Wei­tere Han­dels­ab­kom­men, die das Ver­ei­nigte König­reich mit an­de­ren Ver­trags­part­nern ge­schlos­sen hat, können auch für EU-Un­ter­neh­men Zoll­vor­teile im in­ter­na­tio­na­len Wa­ren­ver­kehr be­deu­ten, wenn die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Ne­ben dem Han­dels­ab­kom­men mit der EU hat das Ver­ei­nigte König­reich (UK) anläss­lich sei­nes Aus­tritts aus der EU auch mit vie­len wei­te­ren Staa­ten/Re­gio­nen über den Ab­schluss von (Frei­han­dels-) Ab­kom­men ver­han­delt. Ziel die­ser Ver­hand­lun­gen ist es, wei­ter­hin zu­min­dest ähn­li­che Vor­zugs­be­hand­lun­gen für den Wa­ren­ver­kehr welt­weit vor­zu­fin­den wie die, die dem UK während der EU-Mit­glied­schaft gewährt wor­den wa­ren. Zahl­rei­che Ab­kom­men sind be­reits am 01.01.2021 in Kraft ge­tre­ten, bei ei­ni­gen Ab­kom­men sind die Ver­hand­lun­gen noch nicht be­en­det. Ins­ge­samt hat das UK be­reits über 65 neue Han­dels­ab­kom­men ab­ge­schlos­sen. Dar­un­ter fal­len zum Bei­spiel Ab­kom­men mit Ja­pan, Ka­nada und der Schweiz als größere Wirt­schafts­ak­teure, aber auch Ab­kom­men mit Al­ba­nien, Ko­lum­bien oder Ke­nia. Eine Über­sicht al­ler be­reits ent­we­der ab­ge­schlos­se­nen oder sich in Ver­hand­lung be­find­li­chen Han­dels­ab­kom­men ist im In­ter­net ab­ruf­bar (UK trade agree­ments with non-EU coun­tries).

Von den Frei­han­dels­ab­kom­men pro­fi­tie­ren be­son­ders Un­ter­neh­men mit Sitz im UK. So­bald die Wa­renflüsse die­ser Un­ter­neh­men die Ein­fuhr aus Ab­kom­mensländern in das UK  be­tref­fen so­wie Wa­ren um­fas­sen, für wel­che in den Ab­kom­men Begüns­ti­gun­gen ent­hal­ten sind, können sie die ver­ein­bar­ten Vor­zugs­be­hand­lun­gen in An­spruch neh­men, wenn die je­wei­li­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Doch auch für Un­ter­neh­men mit Sitz in der EU können die Frei­han­dels­ab­kom­men des UK mit Drittländern Zoll­vor­teile be­deu­ten. Be­din­gung ist, dass die präfe­renz­be­rech­tigte Ware aus dem je­wei­li­gen Ver­trags­staat zu­erst in das UK im­por­tiert wird. Dort wird die Ware in einem sol­chen Maße be- oder ver­ar­bei­tet, dass sie nach den Ur­sprungs­re­geln des Han­dels­ab­kom­mens EU-UK den Präfe­renzur­sprung UK erhält. An­schließend wird die Ware wei­ter in die EU im­por­tiert. So können bei­spiel­weise un­ter der Vor­aus­set­zung des Präfe­renzur­sprungs i. S. des Ab­kom­mens zwi­schen Ja­pan und dem UK, so­wie des Präfe­renzur­sprungs i. S. des Ab­kom­mens UK-EU Zoll­begüns­ti­gun­gen so­wohl für den Im­port nach UK als auch für den an­schließen­den Im­port in die EU ge­nutzt wer­den. Auch hier gilt zu­erst zu prüfen, ob ein Ab­kom­men des UK mit dem Land be­steht, aus dem die Ware in das UK im­por­tiert wird, be­ja­hen­den­falls ob sie zum Wa­ren­kreis des Frei­han­dels­ab­kom­mens zählt und ob sie die je­wei­li­gen Ur­sprungs­re­geln erfüllt. Wenn alle not­wen­di­gen Kri­te­rien zur In­an­spruch­nahme der Vor­zugs­be­hand­lung des je­wei­lig re­le­van­ten Ab­kom­mens erfüllt wer­den, können diese Vor­zugs­be­hand­lun­gen un­ter Vor­lage der ent­spre­chen­den Ur­sprungs­nach­weise für die Ein­fuhr ge­nutzt wer­den.

Hin­weis: Als (EU-)Un­ter­neh­men mit Pro­duk­ti­ons­schrit­ten im UK kann es sinn­voll sein, zu prüfen, ob die neuen Frei­han­dels­ab­kom­men des UK in An­spruch ge­nom­men wer­den können. So kann der Wa­ren­fluss mit Blick auf evtl. an­fal­lende Zölle op­ti­mal aus­ge­stal­tet wer­den.

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