deen

Steuerberatung

Anwendung der Konsignationslagerregelung

Mit Wir­kung zum 01.01.2020 wurde eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Lie­fe­run­gen in Wa­ren­la­ger zu Ab­ruf­zwe­cken im Ge­mein­schafts­ge­biet (Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lung) in § 6b UStG ein­geführt. Das BMF geht auf diese Re­ge­lung ausführ­lich ein und passt die Ausführun­gen im Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­lass ent­spre­chend an.

Die zum 01.01.2020 ein­geführte ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung soll die Be­steue­rung von Lie­fe­run­gen in einen an­de­ren EU-Mit­gliedstät über ein dort be­le­ge­nes Kon­si­gna­ti­ons­la­ger ver­ein­fa­chen. Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die An­wen­dung des § 6b UStG erfüllt, so ist der Wa­ren­trans­port in das Kon­si­gna­ti­ons­la­ger um­satz­steu­er­lich un­be­acht­lich. Denn die Re­ge­lung sieht vor, dass erst im Zeit­punkt der Ent­nahme der Ware aus dem Kon­si­gna­ti­ons­la­ger eine in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung an­ge­nom­men wird. Diese ist um­satz­steu­er­frei, so dass der Lie­fe­rant in dem Mit­glied­staat, in dem sich das Kon­si­gna­ti­ons­la­ger be­fin­det, grundsätz­lich nicht re­gis­trie­rungs­pflich­tig ist.

Das BMF fügt seine Rechts­auf­fas­sung zum An­wen­dungs­be­reich, zu den Vor­aus­set­zun­gen und zu den Aus­schlussgründen die­ser Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung mit Schrei­ben vom 10.12.2021 in einen neuen Ab­schn. 6b des Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­las­ses ein. Ex­pli­zit ein­ge­gan­gen wird auch auf die Kon­se­quen­zen des EU-Aus­tritts des Ver­ei­nig­ten König­reichs für die An­wen­dung der Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lung. Zu­dem wer­den wei­tere Folgeände­run­gen im Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­lass vor­ge­nom­men.

nach oben