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Steuerberatung

Brexit: Anwendung des ErbStG nach dem 01.01.2021

Das Ver­ei­nigte König­reich Großbri­tan­nien und Nord­ir­land (Ver­ei­nig­tes König­reich) ist seit dem 01.01.2021 nicht mehr als Mit­glied­staat der EU zu be­han­deln. Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder neh­men nun Stel­lung dazu, wie da­mit im Rah­men der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer um­zu­ge­hen sei.

Laut den gleich­lau­ten­den Er­las­sen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 13.12.2021 (DStR 2022, S. 153) wird das Ver­ei­nigte König­reich in Fällen, in de­nen die Erb­schaft- und Schen­kung­steuer vor dem 01.01.2021 ent­stan­den ist, wei­ter­hin wie ein Mit­glied­staat der EU be­han­delt. Dies soll insb. für die Steu­er­be­frei­un­gen und wei­te­ren Begüns­ti­gun­gen für Un­ter­neh­mens­vermögen, wel­che an die Ein­hal­tung der Lohn­sum­men- und Be­hal­tens­re­ge­lun­gen geknüpft sind, gel­ten. Kon­kret sind bei der Prüfung der Lohn­sum­men­re­ge­lung die an Be­schäftigte im Ver­ei­nig­ten König­reich ge­zahl­ten Löhne und Gehälter so zu berück­sich­ti­gen, als wäre das Ver­ei­nigte König­reich wei­ter­hin Mit­glied der EU. Auch soll in Fällen, in de­nen die Steuer vor dem 01.01.2021 ent­stan­den ist, der Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs grundsätz­lich nicht zu einem Ver­stoß ge­gen die Be­hal­tens­frist führen. Nach der sog. In­ves­ti­ti­ons­klau­sel und der sog. Re­inves­ti­ti­ons­klau­sel soll zu­dem eine (Re-)In­ves­ti­tion in Un­ter­neh­mens­vermögen im Ver­ei­nig­ten König­reich so zu berück­sich­ti­gen sein, als wäre das Ver­ei­nigte König­reich wei­ter­hin Mit­glied der EU.

Hin­weis: Ent­spre­chen­des gilt für die wei­te­ren Re­ge­lun­gen des Ver­scho­nungs­ab­schlags bei Großer­wer­ben, der Ta­rif­be­gren­zung, der Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung und der Steu­er­stun­dung für Fälle, in de­nen die Steuer vor dem 01.01.2021 ent­stan­den ist.

So­fern die Steu­er­ent­ste­hung auf einen Zeit­punkt nach dem 31.12.2020 fällt, sind hin­ge­gen grundsätz­lich die für Dritt­staa­ten gel­ten­den Vor­schrif­ten an­zu­wen­den. In die­sem Zu­sam­men­hang wei­sen die Fi­nanz­behörden dar­auf hin, dass eine nach dem Recht des Ver­ei­nig­ten König­reichs gegründete Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit Sitz im Aus­land und Ge­schäfts­lei­tung im In­land für erb­schaft­steu­er­li­che Zwecke nicht als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­han­delt wird.

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