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Steuerberatung

Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach dem Brexit

Anträge auf Vor­steuer-Vergütung aus und nach Großbri­tan­nien für den Vergütungs­zeit­raum 2020 müssen bis 31.3.2021 ge­stellt wer­den.

Nach dem Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU gal­ten die Re­ge­lun­gen der Richt­li­nie 2008/9/EG des Ra­tes vom 12.2.2008 für Vor­steuer-Vergütungs­anträge aus und nach Großbri­tan­nien zunächst bis zum 31.12.2020 fort. Das BZSt weist in ei­ner ak­tu­el­len Mel­dung dar­auf hin, dass Anträge, die Vergütungs­zeiträume des Jah­res 2020 be­tref­fen, bis zum 31.3.2021 (und nicht bis 30.9.2021) nach den Vor­schrif­ten der ge­nann­ten Richt­li­nie zu stel­len sind. Das BMF hatte dies be­reits mit Schrei­ben vom 10.12.2020 (Az. IIIC 1 - S 7050/19/10001 :002, BStBl. I 2020, S. 1370) ver­laut­bart.

Hin­weis: Das BZSt stellt ex­pli­zit klar, dass bei Anträgen aus und nach Großbri­tan­nien, die nach dem 31.3.2021 ein­ge­reicht wer­den, mit ei­ner Ab­leh­nung zu rech­nen ist.

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