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Steuerberatung

Vereinfachung der Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Man­gels Ei­ni­gung zwi­schen al­len Part­nern der Pan-Eu­ropa-Mit­tel­meer-Part­ner (PEM-Staa­ten) wer­den der­zeit bi­la­te­ral Überg­angs­re­geln be­schlos­sen, die zu Ver­ein­fa­chung führen können.

Die Eu­ropäische Union (EU) ver­han­delt seit meh­re­ren Jah­ren mit den PEM-Staa­ten über eine Mo­der­ni­sie­rung und Ver­ein­fa­chung der Präfe­renz­re­ge­lun­gen in der Pan­eu­ropa-Mit­tel­meer-Ku­mu­lie­rungs­zone (Pan-Euro-Med-Zone). His­to­ri­sch be­dingt gibt es eine Viel­zahl von un­ter­schied­li­chen Frei­han­dels­ab­kom­men zwi­schen der EU, den EFTA-Staa­ten (Schweiz, Lich­ten­stein, Nor­we­gen, Is­land), den mit­tel- und ost­eu­ropäischen Staa­ten (MOEL-Staa­ten), na­hezu al­len Mit­tel­meerländern so­wie den Färöer-In­seln. Ge­plant ist, diese in einem Rechts­akt zu ver­ei­nen, was al­ler­dings auf­grund der ab­leh­nen­den Hal­tung ei­ni­ger Ver­trags­staa­ten nicht ge­lun­gen ist.

Da­mit die un­terstützungs­wil­li­gen Staa­ten von den neuen Präfe­renz­re­ge­lun­gen pro­fi­tie­ren können, wer­den ei­nige bi­la­te­ra­len Ab­kom­men um Überg­angs­re­geln ergänzt, die op­tio­nal zu den be­ste­hen­den an­ge­wen­det wer­den können. Die Überg­angs­re­geln gel­ten be­reits seit dem 01.09.2021 im Wa­ren­ver­kehr mit Jor­da­nien, Al­ba­nien, den Färöer-In­seln und der Schweiz. In den nächs­ten Mo­na­ten soll­ten sie für die meis­ten PEM-Staa­ten gel­ten.

Wich­tige Neue­run­gen sind vor al­lem:

  • die Op­tion zur Durch­schnitts­kal­ku­la­tion - Kos­ten­schwan­kun­gen wer­den da­durch bei der Ur­sprungs­kal­ku­la­tion berück­sich­tigt,
  • die Auf­he­bung des Draw-Back-Ver­bots (Zollrück­vergütung) in vie­len Be­rei­chen,
  • die Möglich­keit der „vollen“ Ku­mu­lie­rung - hier­bei dürfen Be­ar­bei­tun­gen berück­sich­tigt wer­den, die an Vor­ma­te­ria­lien ohne Ur­sprungs­ei­gen­schaft er­folg­ten.

Für den Ex­por­teur be­steht ein Wahl­recht, ob er das Re­gio­nale Übe­rein­kom­men oder die Überg­angs­re­geln an­wen­den möchte. Die ur­sprüng­li­chen und die neuen Re­ge­lun­gen sind strikt von­ein­an­der zu tren­nen. Dies hat fol­gende Aus­wir­kun­gen:

  • Präfe­renz­nach­weise bei der Aus­fuhr müssen mit einem Ver­merk über die An­wen­dung der Überg­angs­re­geln ver­se­hen sein.
  • Im­port­sei­tig sind be­son­dere Co­die­run­gen an­zu­mel­den, wenn die Präfe­renz auf den Überg­angs­re­geln ba­siert.
  • Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen müssen einen Hin­weis ent­hal­ten, nach wel­cher Re­ge­lung die be­tref­fen­den Wa­ren ih­ren Ur­sprung er­hal­ten ha­ben.
  • Die Überg­angs­re­geln zum Ur­sprungs­er­werb un­ter­schei­den sich von de­nen der „al­ten“ Re­geln, dies kann Ein­fluss auf die Präfe­renz­kal­ku­la­tion ha­ben.

Hin­weis: Vor der An­wen­dung der neuen Re­geln soll­ten die Un­ter­neh­men prüfen, für wel­che Wa­ren­ver­kehre diese kon­kret an­wend­bar sind. Bei der fol­gen­den prak­ti­schen Um­set­zung sind ins­be­son­dere die o.g. Aus­wir­kun­gen für die Um­stel­lung des Präfe­renz­pro­zes­ses zu be­ach­ten.

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