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Steuerberatung

Geänderte Fälligkeitsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer ab 1.12.2020

Für die Ein­fuhr­um­satz­steuer, für die ein Zah­lungs­auf­schub be­wil­ligt ist, gilt nach dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz eine geänderte Fällig­keits­frist (§ 21 Abs. 3a UStG). Das BMF hat mit Schrei­ben vom 6.10.2020 (Az. III B 1 - Z 8201/19/10001 :005, DStR 2020, S. 2313) be­kannt ge­ge­ben, dass die geänderte Re­ge­lung zu dem am 1.12.2020 be­gin­nen­den Auf­schub­zeit­raum um­ge­setzt wird.

Das be­deu­tet, dass sich die Fäl­lig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steuer des Auf­schub­zeit­raums De­zem­ber 2020 vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 ver­schiebt. Für die Fol­ge­zei­träume er­gibt sich eine ent­sp­re­chende Ver­schie­bung.

Hinweis

Dar­aus erge­ben sich für Inha­ber ei­nes Auf­schub­kon­tos un­ter­schied­li­che Fäl­lig­keits­ter­mine für Zölle und Ein­fuhr­um­satz­steuer, da die geän­derte Fäl­lig­keits­frist nur die Ein­fuhr­um­satz­steuer, nicht je­doch die Zölle be­trifft. In der Pra­xis wird der ab­wei­chende Fäl­lig­keits­ter­min vor­aus­sicht­lich durch einen zusätz­li­chen Hin­weis im Ein­fuhr­ab­ga­ben­be­scheid kennt­lich ge­macht.

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