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Steuerberatung

Kein Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer bei indirekter Zollvertretung

Der BFH stellt klar, dass der Vor­steu­er­ab­zug der Ein­fuhr­um­satz­steuer die Ver­wen­dung des ein­geführ­ten Ge­gen­stands für Zwecke der be­steu­er­ten Umsätze des Un­ter­neh­mers er­for­dert. Wird hin­sicht­lich ei­nes ein­geführ­ten Ge­gen­stands nur eine Ver­zol­lungs- oder Beförde­rungs­dienst­leis­tung im Rah­men ei­ner in­di­rek­ten Zoll­ver­tre­tung er­bracht, be­steht laut BFH kein Ab­zugs­recht.

Im Streit­fall agierte eine GmbH als „in­di­rekte“ Zoll­ver­tre­te­rin, d.h. im ei­ge­nen Na­men je­doch für Rech­nung ei­nes in der Türkei ansässi­gen Un­ter­neh­mens. Die GmbH mel­dete als in­di­rekte Zoll­ver­tre­te­rin Elek­tro­nik­ar­ti­kel zur Über­las­sung zum zoll- und steu­er­recht­lich freien Ver­kehr beim Haupt­zoll­amt an. Das Haupt­zoll­amt über­ließ der GmbH die Ware an­trags­gemäß und setzte ihr ge­genüber Ein­fuhr­um­satz­steuer fest. Die GmbH ver­zich­tete dar­auf, die Ein­fuhr­um­satz­steuer bei dem türki­schen Un­ter­neh­men ein­zu­for­dern, son­dern machte diese im Rah­men ih­rer Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung als Vor­steuer gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab, wor­auf­hin die GmbH Ein­spruch ge­gen den Vor­aus­zah­lungs­be­scheid ein­legte und ar­gu­men­tierte, dass ihre Stel­lung als Steu­er­schuld­ne­rin aus­rei­che, um zum Vor­steu­er­ab­zug der Ein­fuhr­um­satz­steuer be­rech­tigt zu sein.

Der BFH ver­neinte im Ein­klang mit dem Fi­nanz­amt den Ab­zug der Ein­fuhr­um­satz­steuer (Ur­teil vom 20.07.2023, Az. V R 13/21). Zur Begründung ver­weist der BFH dar­auf, dass die ent­stan­dene Ein­fuhr­um­satz­steuer wie auch Vor­steu­er­beträge nur un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vor­steuer ab­ge­zo­gen wer­den können. Dem­nach sei u. a. er­for­der­lich, dass der Ge­gen­stand, für den Ein­fuhr­um­satz­steuer ent­rich­tet wurde, durch den Un­ter­neh­mer für Zwecke sei­ner be­steu­er­ten Umsätze ver­wen­det wer­den. Der Wert des ein­geführ­ten Ge­gen­stands müsse in den Preis der vom Un­ter­neh­mer er­brach­ten Leis­tung ein­fließen. Mit die­ser Begründung ver­neinte der EuGH be­reits den Ab­zug von Ein­fuhr­um­satz­steuer als Vor­steuer bei dem Un­ter­neh­mer, der ein­geführte Ge­genstände le­dig­lich befördert, ohne de­ren Einführer oder Ei­gentümer zu sein (EuGH-Ur­teil vom 25.06.2015, Rs. C-187/14, DSV Road). Dies führte der EuGH mit Ur­teil vom 08.10.2020 (Rs. C-621/19, Wein­del Lo­gis­tik Ser­vice) da­hin­ge­hend wei­ter, dass der Im­por­teur ei­ner Ware nur dann be­rech­tigt ist, die Ein­fuhr­um­satz­steure als Vor­steuer ab­zu­zie­hen, wenn er den ein­geführ­ten Ge­gen­stand selbst und da­mit des­sen Wert für Zwecke sei­ner be­steu­er­ten Umsätze ver­wen­det.

Im Streit­fall ver­neint der BFH so­mit den Vor­steu­er­ab­zug, weil die GmbH keine Aus­gangs­umsätze auf­weise, die mit der Ent­ste­hung der Ein­fuhr­um­satz­steuer auch nur kau­sal zu­sam­menhängen könn­ten. Denn in­folge des Ab­han­den­kom­mens der Ware habe sie schon keine Ver­zol­lungs­dienst­leis­tung in Rech­nung ge­stellt. Ent­schei­dend sei aber, dass die GmbH den ein­geführ­ten Ge­gen­stand nicht zur Er­brin­gung ei­ner Aus­gangs­leis­tung, z. B. in Form ei­ner Beförde­rungs- oder Ver­zol­lungs­dienst­leis­tung, ver­wen­det habe, son­dern der ein­geführte Ge­gen­stand al­len­falls Ob­jekt ei­ner sol­chen Leis­tung sein könnte. Eine Ver­wen­dung für ihre Dienst­leis­tun­gen sei hin­ge­gen nicht ge­ge­ben.

Hin­weis: Die­ser Fall zeigt er­neut die un­ter­schied­li­chen Blick­win­kel von Zoll und Um­satz­steuer.

Es ist im Zoll­be­reich ohne Pro­bleme möglich, Ware, die einem nicht selbst gehört, oder die nicht für das ei­gene Un­ter­neh­men im­por­tiert wird, zum freien Ver­kehr ab­zu­fer­ti­gen. Ei­gen­tums­verhält­nisse sind für die Ver­zol­lung in­so­fern un­er­heb­lich, es kommt eher auf die Möglich­keit an, die Ware und alle da­zu­gehöri­gen Un­ter­la­gen und In­for­ma­tio­nen für die Ver­zol­lung zur Verfügung stel­len zu können.

An­ders verhält es sich bei der Ein­fuhr­um­satz­steuer, die wie be­schrie­ben, aus­schließlich in sehr en­gem Rah­men als Vor­steuer gel­tend ge­macht wer­den kann. Dies führt dann zu Si­tua­tio­nen, in de­nen der Zol­lan­mel­der / Schuld­ner der Ein­fuhr­um­satz­steuer und der Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigte nicht per­so­nen­gleich sind.

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