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Steuerberatung

Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer nur bei Wareneingang in EU-Wirtschaftskreislauf

Das Fi­nanz­ge­richt Ham­burg (mit Ur­teil vom 14.1.2020 (Az. 4 K 123/15) ent­schie­den, dass die Ein­fuhr­um­satz­steuer (EUSt) nur bei Ein­gang der Ware in den Wirt­schafts­kreis­lauf der EU ent­steht. Da­ge­gen ent­steht die Ta­bak­steuer be­reits vor­her.

Hintergrund

Das FG hatte über die Frage zu ent­schei­den, ob für aus China ein­ge­schmug­gelte und an­schließend vom Zoll in Ham­burg be­schlag­nahmte Zi­ga­ret­ten die Ein­fuhr­um­satz­steuer und die Ta­bak­steuer rechtmäßig nach­er­ho­ben wur­den. Da­bei sollte eine Zi­ga­ret­ten­lie­fe­rung un­mit­tel­bar nach Tsche­chien trans­por­tiert; eine zweite sollte vor ih­rem Wei­ter­ver­kauf zunächst in Deutsch­land ein­ge­la­gert wer­den.

Das Haupt­zoll­amt setzte ne­ben Zoll auch Ein­fuhr­um­satz­steuer und Ta­bak­steuer fest.

Das FG kam zu dem Er­geb­nis, dass, für die Zi­ga­ret­ten­lie­fe­rung nach Tsche­chien die Ein­fuhr­um­satz­steuer nicht ent­stan­den ist. Bezüglich der in Deutsch­land zunächst ein­ge­la­ger­ten Lie­fe­rung sei hin­ge­gen die Ent­ste­hung und Nach­er­he­bung der Ein­fuhr­um­satz­steuer nicht zu be­an­stan­den. Dem­ge­genüber die Ta­bak­steuer in bei­den Fällen rechtmäßig nach­er­ho­ben wor­den.

Hinweis

Die Ent­schei­dung zeigt ein­mal mehr, dass sich die Recht­spre­chung wei­ter vom Grund­satz der gleich­zei­ti­gen Ent­ste­hun­gen von Zoll, Ein­fuhr­um­satz­steuer und Ver­brauchs­steuer ab­kehrt. Ins­be­son­dere die Recht­spre­chung zur Ein­fuhr­um­satz­steuer wird zu­neh­mend von den Zoll­vor­schrif­ten ent­kop­pelt.

Zwar ist die Ent­schei­dung des FG, die für die Ent­ste­hung der Ein­fuhr­um­satz­steuer den Ein­tritt in den Wirt­schafts­kreis­lauf der EU vor­aus­setzt, im Er­geb­nis zu begrüßen. Sie führt al­ler­dings - wie auch die EuGH-Recht­spre­chung - zu ei­ner Rechts­un­si­cher­heit im Hin­blick auf die Frage, wann ein Ein­gang in den Wirt­schafts­kreis­lauf an­zu­neh­men ist. Denn diese vom EuGH ent­wi­ckelte zusätz­li­che Vor­aus­set­zung für die Ent­ste­hung der Ein­fuhr­um­satz­steuer ist ge­setz­lich nicht de­fi­niert; viel­mehr se­hen die maßge­ben­den Vor­schrif­ten vor, dass Zölle, Ein­fuhr­um­satz­steuer und die Ver­brauch­steu­ern gleich­zei­tig ent­ste­hen, so­bald eine Ware - re­gelmäßig oder un­re­gelmäßig - in den freien Ver­kehr der EU ge­langt. Hier bleibt un­klar, wa­rum für eine vor­schrifts­wid­rig ver­brachte Ware, die sich im freien Ver­kehr be­fin­det und di­rekt nach dem Ein­tritt in die EU in einen an­de­ren Mit­glied­staat trans­por­tiert wird, keine -Ein­fuhr­um­satz­steuer fest­ge­setzt wird. Wird die Ware hin­ge­gen zwi­schen­ge­la­gert, ent­steht die Ein­fuhr­um­satz­steuer, weil die Ein­la­ge­rung als Dienst­leis­tung der Mehr­wert­steuer un­ter­liegt. Dies über­zeugt nicht. Grundsätz­lich ist im grenzüber­schrei­ten­den Wa­ren­ver­kehr die „Ein­fuhr“ maßge­bend für die Ent­ste­hung von Zoll, Ein­fuhr­um­satz­steuer und Ver­brauch­steu­ern.

Die Ent­schei­dung zeigt, dass der Be­griff der Ein­fuhr für die ver­schie­dene Steu­er­ar­ten je­doch un­ter­schied­lich aus­ge­legt wird. Hin­sicht­lich der Ta­bak­steuer hat das Ge­richt die jüngere Recht­spre­chung des EuGH zur Ent­ste­hung der Ein­fuhr­um­satz­steuer nicht an­ge­wen­det.  In der Pra­xis führt dies dazu, dass für die Ent­schei­dung, ob Ein­fuhr­ab­ga­ben tatsäch­lich ent­stan­den sind, also es sich tatsäch­lich um eine Ein­fuhr im Sinne der ver­an­schlag­ten Steu­er­art han­delt, eine De­tail­be­trach­tung er­for­der­lich sein wird. Ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­sion wurde Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein­ge­legt. Es bleibt da­her ab­zu­war­ten, ob der BFH die Re­vi­sion zu­las­sen und näher erläutern wird, wann eine Ware in den Wirt­schafts­kreis­lauf der EU ein­geht und ob dies be­reits der Fall ist, wenn die Ware sich im freien Ver­kehr der EU be­fin­det.

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