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Steuerberatung

Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei Verstoß gegen Zollvorschriften

Der EuGH hat sich in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen zu der Frage geäußert, in wel­chem Staat die Ein­fuhr­um­satz­steuer ent­steht, wenn bei ei­ner Ein­fuhr in einem EU-Staat ein Ver­stoß ge­gen eine Zoll­vor­schrift vor­liegt, der Ge­gen­stand aber in einem an­de­ren EU-Staat körper­lich in das EU-Zoll­ge­biet ge­langt ist.

Der EuGH hat mit Ur­teil vom 03.03.2021 (Rs. C-7/20, VS/HZA Müns­ter, DStR 2021, S. 610) ent­schie­den, dass die Ein­fuhr­um­satz­steuer für zoll­pflich­tige Ge­genstände in dem Mit­glied­staat ent­steht, in dem ein Ver­stoß ge­gen eine Ver­pflich­tung aus uni­ons­recht­li­chen Zoll­vor­schrif­ten fest­ge­stellt wurde. Hin­ter­grund war ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen des FG Düssel­dorf vom 11.12.2019 (Az. 4 K 473/19 Z EU, MwStR 2020, S. 462) in einem Streit­fall, in dem ein in Deutsch­land wohn­haf­ter Kläger sei­nen Pkw mit türki­schem Kenn­zi­schen aus der Türkei über Bul­ga­rien nach Deutsch­land ver­bracht und für meh­rere Mo­nate als Trans­port­mit­tel pri­vat ge­nutzt hatte, ohne Zoll und Ein­fuhr­um­satz­steuer zu be­zah­len. Diese Ein­fuhr wurde in Deutsch­land im Rah­men ei­ner Po­li­zei­kon­trolle im Fe­bruar 2018 fest­ge­stellt. Im März 2018 wurde das Fahr­zeug wie­der in die Türkei überführt und dort ver­kauft.

Zwar gilt laut EuGH grundsätz­lich, dass die Ein­fuhr ei­nes Ge­gen­stands in dem Staat er­folgt, in des­sen Ge­biet der Ge­gen­stand zu­erst in die EU ver­bracht wird, was im Streit­fall Bul­ga­rien ge­we­sen wäre. Al­ler­dings komme es in Miss­brauchsfällen auf den Mit­glied­staat der endgülti­gen Be­stim­mung an, vor­lie­gend also Deutsch­land. Die Ent­ste­hung der Ein­fuhr­um­satz­steuer in Deutsch­land begründet der EuGH da­mit, dass der Ge­gen­stand in Deutsch­land in den Wirt­schafts­kreis­lauf der Union ein­ge­tre­ten sei.

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