deen

Rechtsberatung

Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer als mittelbare Gläubigerbenachteiligung

Das In­sol­venz­recht hat Vor­rang vor dem Steu­er­recht. Selbst wenn ein in­sol­ven­tes Un­ter­neh­men ge­zahlte Ein­fuhr­um­satz­steuer kom­plett im Rah­men des Vor­steu­er­ab­zugs gel­tend ge­macht hat, muss das Fi­nanz­amt die Steuer in die In­sol­venz­masse zurück­zah­len.

Ei­ner mit­tel­ba­ren Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gung durch die Zah­lung von Ein­fuhr­um­satz­steuer steht we­der das von der Ent­ste­hung der Steuer abhängige Recht zum Vor­steu­er­ab­zug noch eine (un­ter­stellte) Pflicht zur Be­rich­ti­gung des getätig­ten Vor­steu­er­ab­zugs ent­ge­gen.

In dem vom BGH mit Ur­teil vom 08.02.2024 ent­schie­de­nen Fall (Az. IX ZR 194/22, DB 2024, S. 517) führte ein Un­ter­neh­men kurz vor der In­sol­ven­zeröff­nung in Ei­gen­ver­wal­tung Ein­fuhr­um­satz­steuer an das Haupt­zoll­amt ab und machte diese im Rah­men des Vor­steu­er­ab­zugs wie­der gel­tend. Mit sei­ner Klage for­derte der Sach­wal­ter im Wege der In­sol­venz­an­fech­tung die ge­zahlte Ein­fuhr­um­satz­steuer vom Haupt­zoll­amt zurück - zu Recht, wie der BGH ent­schied. Ohne die Zah­lung der Ein­fuhr­um­satz­steuer wäre die Zoll­behörde eben­falls In­sol­venzgläubi­ge­rin ge­wor­den und die ge­zahl­ten Steu­ern hätten die In­sol­venz­masse verkürzt. Dem könne nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, dass das Un­ter­neh­men die Ein­fuhr­um­satz­steuer im Rah­men des Vor­steu­er­ab­zugs be­reits gel­tend ge­macht habe. Laut BGH ent­steht das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug nicht erst durch die Um­satz­steu­er­zah­lung, son­dern be­reits mit der Ent­ste­hung der Steuer. Aus die­sem Grund bestünde keine Verknüpfung zwi­schen Steu­eren­trich­tung und Vor­steu­er­ab­zug, die eine in­sol­venz­recht­li­che An­fech­tung der ge­zahl­ten Steu­ern (§§ 130ff. InsO) ver­bie­ten würde.

Hin­weis: In der In­sol­venz­an­fech­tung liege auch kein rechts­missbräuch­li­ches, ge­gen die Grundsätze von Treu und Glau­ben ver­stoßendes Ver­hal­ten. Wenn­gleich die Vor­steuer im Rah­men der Vor­steu­er­be­rich­ti­gung wie­der zurück­ge­for­dert und die of­fene Um­satz­steu­er­for­de­rung gel­tend ge­macht wer­den könne, komme es ent­schei­dend dar­auf an, dass die Be­frie­di­gungs­quote der In­sol­venzgläubi­ger höher aus­fal­len würde, wenn die Steu­er­zah­lung un­ter­blie­ben wäre.

nach oben