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Rechtsberatung

Gläubigerbenachteiligung: Herstellung einer Aufrechnungslage

Die Her­stel­lung ei­ner Auf­rech­nungs­lage kann gläubi­ger­be­nach­tei­li­gend i. S. v. § 129 InsO sein und zur In­sol­venz­an­fech­tung führen.

Nach die­ser Vor­schrift können Rechts­hand­lun­gen, die vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens vor­ge­nom­men wor­den sind und die In­sol­venzgläubi­ger be­nach­tei­li­gen, an­ge­foch­ten wer­den. In dem vom BGH mit Ur­teil vom 19.10.2023 (Az. IX ZR 249/22, ZIP 2023, S. 2588) ent­schie­de­nen Fall führte eine vom Be­stel­ler aus­ge­spro­chene Kündi­gung ei­nes Bau­ver­trags aus wich­ti­gem Grund dazu, dass sich die For­de­rung des Schuld­ners auf Werklohn und eine Ge­gen­for­de­rung auf Scha­dens­er­satz we­gen Fer­tig­stel­lungs­mehr­kos­ten aus einem an­de­ren Ver­trags­verhält­nis auf­re­chen­bar ge­genüber­ste­hen. Der BGH er­ach­tete die Her­stel­lung der Auf­rech­nungs­lage als gläubi­ger­be­nach­tei­li­gend mit der Folge, dass die Auf­rech­nung in­sol­venz­recht­lich un­zulässig ist.

Ge­gen­stand der An­fech­tung sei die Her­stel­lung ei­ner - gläubi­ger­be­nach­tei­li­gen­den - Auf­rech­nungs­lage. Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gung liege beim Her­stel­len ei­ner Auf­rech­nungs­lage re­gelmäßig schon des­halb vor, weil die For­de­rung der Masse im Um­fang der Auf­rech­nung zur Be­frie­di­gung ei­ner ein­zel­nen In­sol­venz­for­de­rung ver­braucht werde und in­so­weit nicht mehr für die Ver­tei­lung der Masse zur Verfügung steht. Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BGH kann die mit Her­stel­lung ei­ner Auf­rech­nungs­lage ein­tre­tende gläubi­ger­be­nach­tei­li­gende Wir­kung selbständig an­ge­foch­ten wer­den.

Hin­weis: Wei­ter führt der BGH aus, dass die Wirk­sam­keit der Kündi­gung der An­fecht­bar­keit der Her­stel­lung der Auf­rech­nungs­lage nicht ent­ge­gen­stehe.

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