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Energiesteuerentlastung bei der Herstellung eines Asphaltmischgutes

FG Düsseldorf v. 4.9.2019 - 4 K 450/19 VE

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a En­er­gieStG kann nicht nur die Her­stel­lung von Er­zeug­nis­sen aus Be­ton begüns­tigt sein, son­dern auch die Her­stel­lung von Be­ton selbst. Dann kann der Wort­laut der Be­stim­mung in­des nicht ei­ner Aus­le­gung ent­ge­gen­ste­hen, nach der auch Asphalt­misch­gut als eine Ware aus Asphalt an­ge­se­hen wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein Asphalt­mi­schwerk. Das be­klagte Haupt­zoll­amt hatte ihr im März 2007 un­ter Wi­der­rufs­vor­be­halt die Er­laub­nis er­teilt, Kohle als Heiz­stoff steu­er­frei für die Her­stel­lung von Asphalt zu ver­wen­den. Im Ok­to­ber 2018 wi­der­rief die Behörde die Er­laub­nis al­ler­dings wie­der. Die Kläge­rin stelle dem­nach keine Wa­ren aus Asphalt her und die Her­stel­lung von Asphalt sei kein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a En­er­gieStG begüns­tig­ter Pro­zess. Der Ge­setz­ge­ber habe dies mit der Ände­rung der Be­stim­mung durch Art. 1 Nr. 24 des Ge­set­zes vom 27.8.2017 klar­ge­stellt.

Die Kläge­rin war der An­sicht, der Wort­laut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a En­er­gieStG schließe die Her­stel­lung von Mischasphalt nicht aus. Bei der Her­stel­lung werde häufig Asphalt­gra­nu­lat ein­ge­setzt, das aus auf­ge­bro­che­nen und ab­gefrästen Straßen­schich­ten ge­won­nen werde. Die­ses Gra­nu­lat werde bei dem Mi­schen ne­ben Bi­tu­men, ge­bro­che­nen Stei­nen, Sand und Füll­ma­te­rial bei­ge­ge­ben, so dass fri­scher Asphalt häufig eine Ware aus al­tem Asphalt sei. Die Ände­rung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a En­er­gieStG habe nur der Klar­stel­lung ge­dient und die gel­tende Rechts­lage nicht ändern sol­len.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das be­klagte Haupt­zoll­amt hat die der Kläge­rin er­teilte Er­laub­nis zu Un­recht wi­der­ru­fen.

Der Wort­laut des Tat­be­stands­merk­mals "Wa­ren aus Asphalt" in § 51 Abs. 1 Nr. 1 a En­er­gieStG schließt es nicht aus, dass hier­von auch Asphalt­misch­gut er­fasst wird. Selbst­re­dend han­delt es sich bei Asphalt­misch­gut auch um eine Ware aus Asphalt. Dies gilt na­ment­lich, wenn man berück­sich­tigt, dass die Kläge­rin den Mi­ne­ral­mi­schun­gen re­gelmäßig bis zu 30 % Asphalt­gra­nu­lat zu­setzt. Hier­bei han­delt es sich auch zoll­ta­rif­lich nicht um Te­er­maka­dam. Im Übri­gen stellt selbst das die Be­klagte nicht in Ab­rede, dass nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a En­er­gieStG nicht nur die Her­stel­lung von Er­zeug­nis­sen aus Be­ton begüns­tigt sein kann, son­dern auch die Her­stel­lung von Be­ton selbst. Dann kann der Wort­laut der Be­stim­mung in­des nicht ei­ner Aus­le­gung ent­ge­gen­ste­hen, nach der auch Asphalt­misch­gut als eine Ware aus Asphalt an­ge­se­hen wird.

Für diese Aus­le­gung spricht über­dies die Ent­ste­hungs­ge­schichte der Re­ge­lung. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a En­er­gieStG in der Fas­sung des Art. 1 Nr. 16 des Ge­set­zes vom 1. März 2011 war eine Steu­er­ent­las­tung u.a. für die Her­stel­lung von Asphalt zu gewähren. Der Ge­setz­ge­ber hat mit der Ände­rung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a En­er­gieStG durch Art. 1 Nr. 24 des Ge­set­zes vom 27.8.2017 le­dig­lich eine Klar­stel­lung vor­neh­men wol­len. Dann liegt es in­des nahe, dass die Her­stel­lung von Asphalt­misch­gut nach wie vor von § 51 Abs. 1 Nr. 1 a En­er­gieStG er­fasst sein soll.

Es mag dem Haupt­zoll­amt zwar ein­zuräumen sein, dass Asphalt­misch­gut auf der Grund­lage von Schot­ter, Splitt, Kies, Sand aus natürli­chen Ge­steins­vor­kom­men so­wie aus Schla­cken u.ä. In­dus­trie­abfällen, un­ter Zu­satz von Bi­tu­men oder bi­tu­men­hal­ti­gen Bin­de­mit­teln und ggf. wei­te­rer Zusätze un­ter der Mel­de­num­mer 1421 13 500 GP 2002 ge­nannt ist. Wie sich aus dem Wort­laut die­ser Mel­de­num­mer und der Zwi­schenüber­schrift zu den Mel­de­num­mern 1421 13 300 und 1421 13 500 GP 2002 er­gibt, ist Vor­aus­set­zung für eine Zu­ord­nung zur letzt­ge­nann­ten Mel­de­num­mer je­doch, dass es sich um Misch­gut aus Schla­cken oder In­dus­trie­abfällen han­delt. Das ist bei dem von der Kläge­rin her­ge­stell­ten Asphalt­misch­gut al­ler­dings nicht der Fall. Dies spricht dafür, dass die Her­stel­lung von Asphalt­misch­gut, so wie sie von der Kläge­rin durch­geführt wird, der Mel­de­num­mer 2682 12 900 (an­dere Wa­ren aus Asphalt o.ä. Stof­fen ohne sol­che in Rol­len) zu­zu­ord­nen ist.

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