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Steuerberatung

Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

BFH v. 23.10.2018 - VII R 19/17

So­fern der Zoll­ta­rif nichts an­de­res be­stimmt, gehören auf der Ware fest an­ge­brachte Eti­ket­ten oder ähn­li­che Kenn­zei­chen, die für die Funk­tion, den Ge­brauch, die Wir­kung oder das We­sen der Ware selbst keine Be­deu­tung ha­ben, nicht zu de­ren für die zoll­recht­li­che Ta­ri­fie­rung ent­schei­den­den ob­jek­ti­ven Merk­ma­len und Ei­gen­schaf­ten. Stellt der Zoll­ta­rif dar­auf ab, dass eine Ware "er­kenn­bar" aus­schließlich oder hauptsäch­lich für einen be­stimm­ten Zweck oder als Teil oder Zu­behör für be­stimmte an­dere Wa­ren vor­ge­se­hen ist, muss die Er­kenn­bar­keit im Au­gen­blick der Zoll­ab­fer­ti­gung ge­ge­ben sein.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin wandte sich ge­gen die Nach­er­he­bung von Zoll durch das Haupt­zoll­amt; da­bei blieb al­lein die für die Höhe des Zolls maßgeb­li­che Ta­ri­fie­rung der ein­geführ­ten Wa­ren strei­tig.

Das FG) ent­schied, die Nach­er­he­bung gem. Art. 220 Abs. 1 des Zoll­ko­dex (ZK) sei rechtmäßig, da die zwi­schen Ja­nuar und Juni 2012 aus einem Dritt­land im­por­tier­ten und zur Überführung in den freien Ver­kehr an­ge­mel­de­ten Brauch- und Frisch­was­ser­tanks nicht - wie an­ge­mel­det und zunächst auch buchmäßig er­fasst - in die Un­ter­pos. 6815 10 10 00 0 der Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur (KN) als "Koh­len­stoff­fa­sern und Wa­ren aus Koh­len­stoff­fa­sern" mit dem Zoll­satz "frei", son­dern in die Un­ter­pos. 8803 30 00 90 0 KN als "Teile von Wa­ren der Pos. 8801 oder 8802 - an­dere Teile (als Pro­pel­ler u.Ä.) von Hub­schrau­bern oder Starrflügel­flug­zeu­gen" mit dem Zoll­satz 2,7 % ein­zu­rei­hen seien. Eine Zu­ord­nung zur (zoll­freien) Un­ter­pos. 8803 30 00 10 0 KN ("für zi­vile Luft­fahr­zeuge") komme nicht in Be­tracht.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che an das FG zurück.

Gründe:

Das Ur­teil des FG ver­letzt Bun­des­recht.

Das ent­schei­dende Kri­te­rium für die zoll­recht­li­che Ta­ri­fie­rung von Wa­ren ist all­ge­mein in de­ren ob­jek­ti­ven Merk­ma­len und Ei­gen­schaf­ten zu su­chen, wie sie im Wort­laut der Po­si­tio­nen und Un­ter­po­si­tio­nen der KN und in den An­mer­kun­gen zu den Ab­schnit­ten oder Ka­pi­teln fest­ge­legt sind, und nach den All­ge­mei­nen Vor­schrif­ten für die Aus­le­gung der Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur. Da­ne­ben gibt es Erläute­run­gen und Ein­rei­hungs­avise, die ein wich­ti­ges, wenn auch nicht ver­bind­li­ches Er­kennt­nis­mit­tel für die Aus­le­gung der ein­zel­nen Ta­rif­po­si­tio­nen sind. Auf den Ver­wen­dungs­zweck ei­ner Ware darf ab­ge­stellt wer­den, wenn im Wort­laut der Be­stim­mun­gen oder in den Erläute­run­gen hier­auf Be­zug ge­nom­men wird und er sich in den ob­jek­ti­ven Ei­gen­schaf­ten und Merk­ma­len der Ware nie­der­ge­schla­gen hat.

Be­schrei­bun­gen in Ver­kaufs- oder Her­stel­ler­pro­spek­ten, Auf­trags- oder Lie­fer­un­ter­la­gen, der Ware bei­lie­gende Zeich­nun­gen und Skiz­zen, die Be­zeich­nung im Han­dels­ver­kehr usw. gehören nicht zu den ob­jek­ti­ven Merk­ma­len und Ei­gen­schaf­ten ei­ner Ware, son­dern le­dig­lich zu den Umständen, aus de­nen (ins­be­son­dere bei Spe­zi­al­an­fer­ti­gun­gen, bei de­nen der Ver­wen­dungs­zweck nicht auf der Hand liegt) An­halts­punkte für die Prüfung und Er­mitt­lung der ob­jek­ti­ven Be­schaf­fen­heits­merk­male ge­won­nen wer­den können, es sei denn, die KN be­stimmt ausdrück­lich et­was an­de­res und stellt z.B. auf die Eti­ket­tie­rung oder die Auf­ma­chung der Ware ab.

Für auf der Ware fest an­ge­brachte Eti­ket­ten, Wa­ren­zei­chen, Stem­pel oder ähn­li­che Kenn­zei­chen auf den Er­zeug­nis­sen oder auf ih­rer Ver­pa­ckung gilt nichts an­de­res. So­fern der Zoll­ta­rif nichts an­de­res be­stimmt, gehören sol­che Kenn­zeich­nun­gen, die für die Funk­tion, den Ge­brauch, die Wir­kung (z.B. bei einem Kunst­werk) oder das We­sen der Ware selbst keine Be­deu­tung ha­ben, son­dern ähn­lich wie eine Be­die­nungs­an­lei­tung le­dig­lich an­ge­ben, wie die Ware be­zeich­net wird, wel­chem Zweck sie dient, wo und wie sie ver­wen­det oder ein­ge­baut wer­den soll, nicht zu den ob­jek­ti­ven Be­schaf­fen­heits­merk­ma­len der Ware, son­dern zu den Umständen, aus de­nen ggf. An­halts­punkte für de­ren Prüfung und Er­mitt­lung ge­won­nen wer­den können.

Stellt der Zoll­ta­rif dar­auf ab, dass eine Ware als Teil oder Zu­behör für an­dere Wa­ren be­stimmt ist, muss die Er­kenn­bar­keit im Au­gen­blick der Zoll­ab­fer­ti­gung ge­ge­ben sein. Dies be­deu­tet je­doch nicht, dass der je­wei­lige Ab­fer­ti­gungs­be­amte bei der Zoll­stelle dies auf­grund ei­ge­ner Kennt­nisse bei ei­ner (lai­en­haf­ten) Be­trach­tung ohne be­son­dere Sach­kunde oder rein vi­su­ell er­ken­nen können muss. Wenn der Zoll­ta­rif keine be­son­dere Re­ge­lung trifft, genügt es, dass ein Sach­verständi­ger mit den ihm zur Verfügung ste­hen­den Er­kennt­nis­mit­teln an­hand der ob­jek­ti­ven Merk­male und Ei­gen­schaf­ten der Ware ihre Zweck­be­stim­mung er­ken­nen kann. An sei­ner in­so­weit an­ders lau­ten­den bis­he­ri­gen Recht­spre­chung (BFH v. 17.10. 2006 - VII R 41/05, BFH/NV 2007, 289) hält der BFH ausdrück­lich nicht mehr fest.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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