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Vollsynthetisches Motorenöl:IIrreführung über wesentliche Warenmerkmale

BGH 21.6.2018, I ZR 157/16

Zu den we­sent­li­chen Merk­ma­len ei­ner Ware kann auch die Zu­gehörig­keit zu ei­ner Pro­dukt­ka­te­go­rie (hier: voll­syn­the­ti­sche Mo­to­renöle) gehören, die sich nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung von an­de­ren Ka­te­go­rien un­ter­schei­det. Darin kann eine An­gabe über die Art der Ware gem. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG lie­gen.

Der Sach­ver­halt:

Kläge­rin und Be­klagte ver­trei­ben Öl und Schmier­stoffe für Kraft­fahr­zeuge. Mo­to­renöle wer­den herkömm­lich aus mi­ne­ra­li­schen Grundölen ge­won­nen, wo­bei ein Mo­to­renöl zu etwa 75 bis 80% aus Grundölen und zu 20 bis 25% aus Ad­di­ti­ven be­steht. Diese herkömm­li­chen Mo­to­renöle wur­den in der Klas­si­fi­ka­tion des Ame­ri­can Pe­tro­leum In­sti­tute (API) in die API-Grup­pen I und II ein­ge­ord­net. Seit Mitte der 1970er Jahre wer­den Mo­to­renöle ver­trie­ben, de­ren Grundöl-An­teil nicht aus Mi­ne­ralöl, son­dern aus ein­fa­chen Grund­ver­bin­dun­gen durch Po­ly­me­ri­sa­tion oder Ver­es­te­rung her­ge­stellt wird. Ver­wen­det wer­den Grundöle auf Ba­sis von Po­ly­al­phao­le­fi­nen oder Di­car­bonsäuree­stern. Diese Öle wur­den in die API-Grup­pen IV und V ein­ge­ord­net. Eine wei­tere Gruppe der Grundöle bil­den die sog. "Hy­dro­cracköle" (API Gruppe III).

Die Be­klagte hatte in Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen für ver­brau­cher das von ihr ver­trie­bene Hy­dro­cracköl "SPE­CI­FIC 504 00, 507 00, 5 W-30" als "voll­syn­the­ti­sch" so­wie als "voll­syn­the­ti­sches Mo­to­renöl der neuen Ge­ne­ra­tion" be­zeich­net. Die Kläge­rin war der An­sicht, diese An­ga­ben seien ir­reführend. Seit den 1970er Jah­ren seien voll­syn­the­ti­sche Mo­to­renöle im Pre­mi­um­seg­ment an­ge­sie­delt. Voll­syn­the­ti­sche Öle seien in der Her­stel­lung auf­wen­di­ger und teu­rer als an­dere Öle. Der Ver­kehr ver­stehe un­ter "voll­syn­the­ti­sch" nur Mo­to­renöle, de­ren Grundöle fast gänz­lich aus Po­ly­al­phao­le­fi­nen oder Di­car­bonsäuree­stern bestünden. Da­ge­gen gehörten Hy­dro­cracköle wie das der Be­klag­ten nicht in die Ka­te­go­rie der voll­syn­the­ti­schen Öle.

Das LG wies die Un­ter­las­sungs­klage ab. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin hat das OLG Köln der Be­klag­ten ver­bo­ten, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr zu Zwecken des Wett­be­werbs Mo­to­renöle mit der Be­zeich­nung "SPE­CI­FIC 504 00, 507 00, 5W" als "voll­syn­the­ti­sch" zu be­zeich­nen und/oder be­zeich­nen zu las­sen. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:

Der Kläge­rin steht der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch un­ter dem Ge­sichts­punkt der un­lau­te­ren Ir­reführung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG zu.

Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte hin­rei­chende Fest­stel­lun­gen zum Ver­kehrs­verständ­nis ge­trof­fen. Eine Ir­reführung über we­sent­li­che Merk­male ei­ner Ware i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG liegt dem­nach nicht nur vor, wenn ei­ner Ware kon­krete, im Ein­zel­nen be­nannte Ei­gen­schaf­ten zu­ge­wie­sen wer­den, die sie tatsäch­lich nicht auf­weist. Zu den we­sent­li­chen Merk­ma­len ei­ner Ware kann auch die Zu­gehörig­keit zu ei­ner Pro­dukt­ka­te­go­rie (hier: voll­syn­the­ti­sche Mo­to­renöle) gehören, die sich nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung von an­de­ren Ka­te­go­rien un­ter­schei­det. Darin kann eine An­gabe über die Art der Ware gem. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG lie­gen.

Eine Ir­reführung kann da­bei auch durch An­ga­ben er­fol­gen, die über die Ei­gen­schaf­ten ei­ner Ware oder Leis­tung un­mit­tel­bar nichts aus­sa­gen, von de­nen der Ver­kehr aber an­nimmt, dass sie nur ver­wen­det wer­den, wenn be­stimmte Be­schaf­fen­heits­merk­male vor­han­den sind, die für die Wert­schätzung durch den Ver­brau­cher von Be­deu­tung sind. Ob die kauf­re­le­vante Wert­schätzung, die der nach die­sen Grundsätzen ge­bil­de­ten Pro­dukt­ka­te­go­rie vom Ver­kehr ent­ge­gen­ge­bracht wird, im Hin­blick auf kon­krete ob­jek­tive Ei­gen­schaf­ten zu Recht be­steht oder auf der sub­jek­ti­ven Ein­schätzung be­ruht, mit dem Kauf ei­nes in­folge des auf­wen­di­ge­ren Her­stel­lungs­pro­zes­ses teu­re­ren Ware er­werbe man ein ex­klu­si­veres Pro­dukt oder tue sich sonst "et­was Gu­tes", ist ohne Be­lang.

Von die­sen Grundsätzen ist das Be­ru­fungs­ge­richt aus­ge­gan­gen. Es hat an­ge­nom­men, es liege ein be­stimm­tes, seit Jahr­zehn­ten durch die wett­be­werb­li­che Pra­xis geprägtes Ver­brau­cher­verständ­nis hin­sicht­lich der Pro­dukt­ka­te­go­rie des "voll­syn­the­ti­schen Öls" vor, die in­folge des auf­wen­di­gen Pro­duk­ti­ons­pro­zes­ses im oberen Preis­seg­ment an­ge­sie­delt sei. Der Ver­kehr ver­binde mit der in Rede ste­hen­den Be­zeich­nung eine be­son­dere Qua­lität, die den höheren Preis recht­fer­tige. Er dürfe da­her er­war­ten, dass ein als "voll­syn­the­ti­sch" be­wor­be­nes Mo­toröl den Pro­duk­ten ent­spre­che, die ihm bis­her un­ter die­ser Be­zeich­nung am Markt ent­ge­gen­ge­tre­ten seien.

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