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Rechtsberatung

Bestimmtheitsanforderungen an die Übereignung von Sachgesamtheiten im Rahmen eines Asset Deals

Soll eine nicht räum­lich zu­sam­men­ge­fasste Ge­samt­heit von Ge­genständen im Rah­men ei­nes sog. As­set Deals un­ter Ver­wen­dung ei­nes Gat­tungs­be­griffs übe­reig­net wer­den, stellt der BGH be­son­dere An­for­de­run­gen an den sa­chen­recht­li­chen Be­stimmt­heits­grund­satz.

Da­mit hält der BGH am sa­chen­recht­li­chen Be­stimmt­heits­grund­satz fest, der gemäß Ur­teil des BGH vom 16.12.2022 (Az. V ZR 174/21, NJW 2023, S. 1053) und in Ab­gren­zung zur BGH-Recht­spre­chung zur Si­che­rungsübe­reig­nung von Con­tai­nern (Ur­teil vom 04.10.1993, Az. II ZR 156/92) nur dann ge­wahrt ist, wenn sich die Ver­trags­par­teien be­wusst und er­kenn­bar über Merk­male ei­ni­gen, auf­grund de­rer die übe­reig­ne­ten Ge­genstände der Gat­tung in­di­vi­dua­li­sier­bar sind.

Eine Ei­ni­gung, wo­nach nur die­je­ni­gen Ge­genstände ei­ner be­stimm­ten Gat­tung übe­reig­net wer­den sol­len, die der Veräußerer nicht näher be­zeich­ne­ten Drit­ten über­las­sen hat (im Streit­fall Flüssig­gas­tanks, die nicht näher be­zeich­ne­ten Kun­den über­las­sen wor­den sind), genüge für sich ge­nom­men nicht den An­for­de­run­gen an den sa­chen­recht­li­chen Be­stimmt­heits­grund­satz

Hin­weis: Der BGH for­mu­liert im Hin­blick auf den sa­chen­recht­li­chen Be­stimmt­heits­grund­satz seit 1956 na­hezu un­verändert, dass für außen­ste­hende Dritte er­kenn­bar sein muss, auf wel­che Ge­genstände sich der Übe­reig­nungs­wille der Par­teien be­zieht. Da­bei können Gat­tungs­be­griffe oder Sam­mel­be­zeich­nun­gen auch als sog. All-For­meln genügen, wie z. B. alle zum Überg­angs­stich­tag im La­ger be­find­li­chen Wal­zen des Typs A. So­fern eine Sach­ge­samt­heit nicht auf an­dere Art zu be­stim­men ist, ist eine räum­li­che Ab­gren­zung er­for­der­lich. Nicht aus­rei­chend sind Ver­weise auf recht­li­che Merk­male oder funk­tio­nale Be­griffe, wie z. B. Vorräte in­klu­sive Ab­tre­tun­gen und For­de­run­gen. Wei­ter rei­chen bi­lan­zi­elle Re­fe­ren­zen wie „Sach­an­la­ge­vermögen“ nicht, da Aus­gangs­punkt der Bi­lan­zie­rung das für Dritte nicht ohne Wei­te­res er­kenn­bare wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum ist.

Die präzise Be­zeich­nung der zu über­tra­gen­den Vermögens­ge­genstände ist ein zwin­gen­des Er­for­der­nis des Verfügungs­ge­schäfts. Bei An­teils­kauf­verträgen, sog. Share Deals, können diese An­for­de­run­gen durch Be­zeich­nung der An­teile gut um­ge­setzt wer­den. Beim As­set Deal ist dies hin­ge­gen aufwändi­ger. Den­noch be­dient sich die Pra­xis viel­fach im Rah­men von Carve-Outs, Re­struk­tu­rie­run­gen oder Käufen aus der In­sol­venz so­wie aus steu­er­li­chen Gründen des As­set Deals. Da­bei wer­den die prak­ti­schen Hürden bei der Be­stim­mung der zu über­tra­gen­den Ge­genstände in Kauf ge­nom­men. In der Ver­trags­ge­stal­tungs­pra­xis ver­blei­ben im We­sent­li­chen zwei Möglich­kei­ten: Es sind ent­we­der (u. U. sehr lange) Lis­ten bzw. Ver­zeich­nisse zu er­stel­len oder räum­li­che An­ga­ben (ggf. ergänzt durch auf den Ge­genständen an­ge­brachte Eti­ket­ten) zu ma­chen, die dem Un­ter­neh­mens­kauf­ver­trag je­weils als An­lage bei­gefügt wer­den und auf die kon­kret Be­zug ge­nom­men wird.

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