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Steuerberatung

Änderungen des Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerwertes nach Anpassung der Verrechnungspreise?

Die Ein­fuhr­um­satz­steuer, die bei Ein­fuhr von Ge­genständen aus Dritt­staa­ten anfällt, be­misst sich nach dem Zoll­wert. Die­ser ist grundsätz­lich aus dem Trans­ak­ti­ons­wert zu schluss­fol­gern, also aus dem für die Ge­genstände ge­zahl­ten oder zu zah­len­den Preis. Han­delt es sich da­bei in kon­zern­in­ter­nen Sach­ver­hal­ten um einen Ver­rech­nungs­preis, stellt sich die Frage, ob und in wel­cher Weise eine nachträgli­che Ände­rung des Ver­rech­nungs­prei­ses zu ei­ner Er­stat­tung oder Nach­zah­lung von Ein­fuhr­ab­ga­ben führen kann.

Das EuGH ging hier­auf be­reits mit Ur­teil vom 20.12.2017 (Rs. C-529/16, Ha­ma­matsu Pho­to­nics Deutsch­land GmbH) ein. Die deut­sche Toch­ter­ge­sell­schaft ei­nes ja­pa­ni­schen Un­ter­neh­mens hatte Ver­rech­nungs­preis­an­pas­sun­gen vor­ge­nom­men, was zu ei­ner nachträgli­chen pau­scha­len Re­du­zie­rung der in Rech­nung ge­stell­ten Ver­rech­nungs­preise führte. Die Frage vor dem EuGH war, ob sol­che An­pas­sun­gen, so­wohl es nach oben als auch nach un­ten, zu ei­ner ent­spre­chen­den Ände­rung des Zoll­werts führen.

Der EuGH ent­schied, dass nachträgli­che An­pas­sun­gen des Trans­ak­ti­ons­werts nur in be­stimm­ten Fällen zulässig sind, um willkürli­che Zoll­werte zu ver­hin­dern. Diese Fälle soll­ten Son­derfälle sein, z. B. wenn die Ware be­reits bei der Im­port­ver­zol­lung feh­ler­haft war oder Wa­renmängel nach der Ab­fer­ti­gung zum freien Ver­kehr fest­ge­stellt wur­den. In Fällen wie dem vor­lie­gen­den Fall, in dem Ver­rech­nungs­preise in­folge ei­ner ent­ge­gen der Er­war­tung ge­rin­ge­ren Ge­winn­er­zie­lung der Toch­ter­ge­sell­schaft nachträglich an­ge­passt wur­den, ver­sagt der EuGH hin­ge­gen eine sol­che Be­rich­ti­gung des Trans­ak­ti­ons­werts.

Der BFH führt dazu in sei­nem Fol­geur­teil vom 17.05.2022 (Az. VII R 2/19, BFH/NV 2022, S. 1270) zum kon­kre­ten Fall aus, dass es im Rah­men der Er­mitt­lung des Zoll­werts für Wa­ren­ein­fuh­ren ohne Be­lang sei, wenn der Trans­ak­ti­ons­wert nachträglich an­ge­passt wird.

Die deut­sche Zoll­ver­wal­tung bleibt bis dato al­ler­dings bei ih­rer bis­he­ri­gen Pra­xis und geht wei­ter­hin so vor, dass An­sprüche auf Er­stat­tung von Ein­fuhr­um­satz­steuer bei kor­ri­gier­ten Ver­rech­nungs­prei­sen ge­nau zu prüfen sind. Ins­be­son­dere im Falle ei­ner nachträgli­chen An­pas­sung von Ver­rech­nungs­prei­sen nach oben, die zu ei­ner Nach­be­las­tung mit Ein­fuhr­ab­ga­ben führt, ist nach ak­tu­el­ler Auf­fas­sung der deut­schen Zoll­ver­wal­tung eine Kor­rek­tur der an­ge­mel­de­ten Zoll­werte nach oben möglich und not­wen­dig. Folg­lich liegt eine un­glei­che Be­hand­lung von Fällen vor, die zu ei­ner Er­stat­tung bzw. Nach­be­las­tung von Ein­fuhr­um­satz­steuer führen können.

Ein ak­tu­el­les Ur­teil des FG München vom 27.10.2022 (Az. 14 K 588/20) be­fasst sich mit dem Fall der sich nachträglich erhöhen­den Preise und kommt zu dem Er­geb­nis, dass der Zoll­wert­er­mitt­lung eine wa­ren- und stich­tags­be­zo­gene Wert­er­mitt­lung zu­grunde zu le­gen ist. Als Zoll­wert un­terjährig an­ge­mel­dete Ver­rech­nungs­preise könn­ten so­mit we­der im Fall ei­ner Erhöhung noch im Fall ei­ner Re­du­zie­rung nachträglich kor­ri­giert wer­den.

Dies wäre ein gu­tes Er­geb­nis für alle be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men, da die Nach­zah­lung von Zoll und Ein­fuhr­um­satz­steuer auf­grund nachträgli­cher Ver­rech­nungs­preis­an­pas­sun­gen da­mit künf­tig un­ter­bliebe.

Hin­weis: Ge­gen das Ur­teil des FG München wurde Re­vi­sion ein­ge­legt (Az. VII R 36/22), so dass der BFH noch­mals Ge­le­gen­heit erhält, sich zur nachträgli­chen Ände­rung des Zoll­werts als Be­mes­sungs­grund­lage der Ein­fuhr­um­satz­steuer klar zu po­si­tio­nie­ren.

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