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Steuerberatung

„Spitzenausgleich“: Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch in 2021 möglich

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 2.12.2020 auf Grund­lage ei­nes Mo­ni­to­ring­be­richts des RWI - Leib­niz - In­sti­tut für Wirt­schafts­for­schung e.V. fest­ge­stellt, dass die Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes in Deutsch­land den Ziel­wert für eine Re­du­zie­rung ih­rer En­er­gie­in­ten­sität vollständig er­reicht ha­ben.

Seit 2013 er­hal­ten Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes den sog. Spit­zen­aus­gleich nur noch un­ter der Vor­aus­set­zung, dass sie einen Bei­trag zur En­er­gie­ein­spa­rung in Form ei­nes jähr­li­chen Ziel­wer­tes zur Re­duk­tion der En­er­gie­in­ten­sität leis­ten. Übli­cher­weise je­weils zum Jah­res­ende stellt das Bun­des­ka­bi­nett auf der Grund­lage des Be­rich­tes ei­nes un­abhängi­gen wis­sen­schaft­li­chen In­sti­tuts fest, ob der Ziel­wert er­reicht wurde.

Der Mo­ni­to­ring­be­richt des RWI kon­sta­tiert eine Re­du­zie­rung der En­er­gie­in­ten­sität um 21,6 Pro­zent ge­genüber dem Ba­sis­wert der jah­res­durch­schnitt­li­chen En­er­gie­in­ten­sität in der Pe­riode 2007 bis 2012. Der Ziel­wert für das An­trags­jahr 2021 maßgeb­li­chen Be­zugs­jahr 2019 lag mit 9,3 Pro­zent deut­lich dar­un­ter. Der Spit­zen­aus­gleich kann so­mit auch für das Jahr 2021 be­an­tragt und in vol­ler Höhe gewährt wer­den.

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