Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den sog. Spitzenausgleich nur noch unter der Voraussetzung, dass sie einen Beitrag zur Energieeinsparung in Form eines jährlichen Zielwertes zur Reduktion der Energieintensität leisten. Üblicherweise jeweils zum Jahresende stellt das Bundeskabinett auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts fest, ob der Zielwert erreicht wurde.
Der Monitoringbericht des RWI konstatiert eine Reduzierung der Energieintensität um 21,6 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in der Periode 2007 bis 2012. Der Zielwert für das Antragsjahr 2021 maßgeblichen Bezugsjahr 2019 lag mit 9,3 Prozent deutlich darunter. Der Spitzenausgleich kann somit auch für das Jahr 2021 beantragt und in voller Höhe gewährt werden.