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Strompreispaket der Bundesregierung: Zusätzliche Entlastung für Unternehmen in Deutschland

Am 09.11.2023 ei­nigte sich das Bun­des­ka­bi­nett auf ein sog. Strom­preis­pa­ket, das zusätz­li­che Ent­las­tun­gen für Un­ter­neh­men in Deutsch­land für die nächs­ten zwei bis fünf Jahre vor­sieht. Das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren soll kurz­fris­tig an­ge­stoßen wer­den.

Mit dem Strom­preis­pa­ket sol­len ins­be­son­dere Un­ter­neh­men mit be­son­ders strom­in­ten­si­ver Pro­duk­tion wie auch das pro­du­zie­rende Ge­werbe ent­las­tet wer­den. Vor­ge­se­hen ist eine Ab­sen­kung der Strom­steuer für die Jahre 2024 und 2025. So­fern für die Jahre 2026 bis 2028 eine Ge­gen­fi­nan­zie­rung im Bun­des­haus­halt dar­ge­stellt wer­den kann, soll die Ab­sen­kung für wei­tere drei Jahre gel­ten.

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Die Strom­steuer soll für alle Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes auf den Min­dest­steu­er­satz der En­er­gie­steu­er­richt­line ab­ge­senkt wer­den. Dem­nach soll die Steuer durch eine Erhöhung des Ent­las­tungs­be­tra­ges in § 9b Strom­steu­er­ge­setz von der­zeit 15,37 Euro/MWh bzw. 1,537 ct/kWh auf 0,50 Euro/MWh bzw. 0,05 ct/kWh her­ab­ge­setzt wer­den.

In die­ser Strom­steu­er­sen­kung soll der bis­he­rige Spit­zen­aus­gleich für en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men auf­ge­hen und ver­ste­tigt wer­den. Für en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men, die bis­lang den Spit­zen­aus­gleich gel­tend ma­chen konn­ten, ent­fal­len da­mit zu­dem Büro­kra­tie­kos­ten im Zuge des Spit­zen­aus­gleichs.

Die be­ste­hen­den Re­ge­lun­gen für die Strom­preis­kom­pen­sa­tion im sog. Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds, die für die rund 350 am stärks­ten im in­ter­na­tio­na­len Wett­be­werb ste­hen­den Un­ter­neh­men gel­ten, sol­len nicht nur für fünf Jahre verlängert, son­dern zusätz­lich über den Weg­fall des sog. Selbst­be­halts von rund 70.000 Euro je An­lage noch­mals aus­ge­wei­tet wer­den. Dies be­trifft auch die be­ste­hende Re­ge­lung zum „Su­per-Cap“, der für die rund 90 be­son­ders strom­in­ten­si­ven Un­ter­neh­men gilt. Auch diese Ent­las­tung soll für die nächs­ten fünf Jahre fort­geführt und durch Weg­fall des So­ckel­be­trags aus­ge­wei­tet wer­den.

Mit der Strom­preis­kom­pen­sa­tion und dem „Su­per-Cap“ wer­den die Un­ter­neh­men von den Sum­men ent­las­tet, die im Zu­sam­men­hang mit emis­si­ons­han­dels­be­ding­ten in­di­rek­ten CO2-Kos­ten ent­ste­hen.

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