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Steuerberatung

Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur zum 1.1.2021

Zum Jah­res­wech­sel 2020/2021 ist eine neue Ver­sion der Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur an­zu­wen­den. Un­ter­neh­men soll­ten prüfen, ob die von ih­nen bis­lang ver­wen­de­ten Zoll­ta­rif­num­mern be­trof­fen sind und ggf. Hand­lungs­be­darf be­steht.

Das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt hat eine Ge­genüber­stel­lung veröff­ent­licht, die sämt­li­che Verände­run­gen von Wa­ren­num­mern der KN 2020/2021 enthält.

Be­son­ders bei den Zoll­ta­rif­num­mern des Ka­pi­tels 90 für op­ti­sche, fo­to­gra­fi­sche oder ki­ne­ma­to­gra­fi­sche In­stru­mente, Ap­pa­rate und Geräte kommt es in die­sem Jahr ver­mehrt zu Ände­run­gen und An­pas­sun­gen.

Für Un­ter­neh­men gilt es zu prüfen, ob die von ih­nen ver­wen­de­ten Zoll­ta­rif­num­mern von den KN-Ände­run­gen be­trof­fen sind. In einem sol­chen Fall emp­fiehlt es sich v. a. die zoll­ta­rif­li­chen Stamm­da­ten um­ge­hend zu ak­tua­li­sie­ren, um fal­sche An­mel­dun­gen (Ex­tra- wie In­tra­han­del „In­tras­tat“) zu ver­hin­dern. Die Ände­rung der Zoll­ta­rif­num­mer kann auch zum Ver­lust der Gültig­keit ei­ner er­teil­ten ver­bind­li­chen Zoll­ta­rif­aus­kunft (vZ­TAs) führen. In sol­chen Fällen sollte ggf. eine neue vZ­TAs be­an­tragt wer­den, um Rechts­si­cher­heit zu er­lan­gen. Bei aus­ge­la­ger­ten Dienst­leis­tun­gen im Be­reich der Im­port- und Ex­por­tab­wick­lung soll­ten die be­trof­fe­nen KN-Ände­run­gen an die mit den An­mel­de­for­ma­litäten be­auf­trag­ten Spe­di­teure/Zol­la­gen­ten wei­ter­ge­lei­tet wer­den, da­mit die Ab­fer­ti­gun­gen rei­bungs­los er­fol­gen.

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