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Steuerberatung

Änderungen zur Umsetzung der Alkoholstrukturrichtlinie

Im Rah­men des sieb­ten Ge­set­zes zur Ände­rung von Ver­brauch­steu­er­ge­set­zen (7. VStÄndG) wur­den alle Ver­brauch­steu­er­ge­setze mit Aus­nahme des Bier­steu­er­ge­set­zes geändert. Die Mehr­heit die­ser Re­ge­lun­gen wird zum 13.02.2023 in Kraft tre­ten. Ei­nige Ände­run­gen zur Har­mo­ni­sie­rung der Struk­tur der Ver­brauch­steu­ern auf Al­ko­hol und al­ko­ho­li­sche Getränke sind al­ler­dings be­reits zum 01.01.2022 in Kraft ge­tre­ten.

Das 7. VSTÄndG war not­wen­dig, um EU-Richt­li­nien - die sog. Al­ko­hol­struk­tur­richt­li­nie und sog. Ver­brauch­steu­er­sys­tem­richt­li­nie - in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen (siehe „Ände­run­gen in Ver­brauch­steu­er­ge­set­zen und Durchführungs­ver­ord­nun­gen.“).

Die Ände­run­gen der Al­ko­hol­struk­tur­richt­li­nie, wel­che zum 01.01.2022 in Kraft ge­tre­ten sind, um­fas­sen die fol­gen­den Punkte:

  • Die De­fi­ni­tion der Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur und der Po­si­tio­nen und Un­ter­po­si­tio­nen zur Be­stim­mung des Steu­er­ge­gen­stands Schaum­wein in den be­trof­fe­nen Ge­set­zen wur­den ak­tua­li­siert.
  • Ver­brauch­steu­er­be­schei­ni­gun­gen für kleine un­abhängige Er­zeu­ger von Al­ko­hol, Schaum­wein, Zwi­schen­er­zeug­nis­sen und Bier wer­den nach eu­ro­pa­weit ein­heit­li­chen Vor­ga­ben aus­ge­stellt und an­er­kannt. Durch die Ver­ein­heit­li­chung der Be­schei­ni­gun­gen soll eine mögli­che Gewährung von Steu­er­ermäßigun­gen für der­ar­tige Er­zeu­ger in an­de­ren Mit­glied­staa­ten si­cher­ge­stellt wer­den.
  • Re­ge­lun­gen zur Ge­win­nung, La­ge­rung und Beförde­rung von Al­ko­hol in ei­ner Ab­fin­dungs­bren­ne­rei un­ter Steu­er­aus­set­zung wur­den aus der Al­ko­hol­steu­er­ver­ord­nung (AlkStV) ge­stri­chen.
  • Die all­ge­meine Ver­wen­dungs­er­laub­nis des § 57 AlkStV wurde um den Tat­be­stand der ge­werb­li­chen Ver­wen­dung von be­stimm­ten Rückständen der Al­ko­hol­rek­ti­fi­ka­tion er­wei­tert, nicht je­doch der Al­ko­hol­ge­win­nung.

Anträge auf die o.g. Ver­brauch­steu­er­be­schei­ni­gun­gen können ab den 01.01.2022 ge­stellt wer­den. Über wei­tere Ände­run­gen der Al­ko­hol­struk­tur­richt­li­nie, wel­che später als zum 01.01.2022 in Kraft tre­ten, wird recht­zei­tig im Rah­men von Fach­mel­dun­gen der Ge­ne­ral­zoll­di­rek­tion in­for­miert.

Hin­weis: Un­ter­neh­men soll­ten prüfen, ob sie von den Ände­run­gen der Al­ko­hol­struk­tur­richt­li­nie be­trof­fen sind und diese Ände­run­gen in ihre Ge­schäfts­pro­zesse über­neh­men. Durch die nun ein­heit­li­chen Ver­brauch­steu­er­be­schei­ni­gun­gen ist die Be­an­tra­gung von Steu­er­ermäßigun­gen in an­de­ren Mit­glied­staa­ten u.U. er­leich­tert.

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