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Zoll und Exportkontrollen ab 2021

Der Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU wird nach dem Ende des Überg­angs­zeit­raums am 31.12.2020 zu gra­vie­ren­den zoll­recht­li­chen Ände­run­gen führen.

Ab dem 1.1.2021 wird das Ver­ei­nigte König­reich zoll­recht­lich als Dritt­land an­zu­se­hen sein. Laut Aus­tritts­ab­kom­men kom­men die Re­geln der Zoll­union nur dann noch zur An­wen­dung, wenn die Beförde­rung vor Ab­lauf des Überg­angs­zeit­raums be­gon­nen, aber erst da­nach be­en­det wurde.

Eva Rehberg: Demnächst Zollkontrollen in UK?© Eva Rehberg, Diplom-Finanzwirtin und Partnerin bei Ebner Stolz in Hamburg
Hin­sicht­lich der Gewährung von Präfe­renzzöllen sind große Ände­run­gen zu er­war­ten. Wenn es nicht ge­lingt, ein Frei­han­dels­ab­kom­men zwi­schen der EU und dem Ver­ei­nig­ten König­reich zu schließen, wer­den im Wa­ren­ver­kehr zwi­schen die­sen bei­den Dritt­landzölle er­ho­ben und darüber hin­aus sind Vor­pro­dukte aus dem Ver­ei­nig­ten König­reich als Ware ohne EU-Ur­sprung an­zu­se­hen und da­mit „schädlich“ für die Präfe­renz­kal­ku­la­tion. (Eva Reh­berg)

Ab An­fang 2021 sind dem­nach in vie­len Fällen auf in Deutsch­land bzw. das Ver­ei­nigte König­reich ein­geführte Wa­ren Zölle zu er­he­ben. Das würde zu ei­ner fi­na­len Kos­ten­stei­ge­rung für be­zo­gene und ge­lie­ferte Wa­ren führen.

Un­ge­ach­tet der Er­he­bung der Zölle ist je­doch nach Aus­lau­fen des Überg­angs­zeit­raums mit weit­rei­chen­den Verzöge­run­gen der Lie­fe­run­gen so­wohl nach Großbri­tan­nien als auch aus Großbri­tan­nien her­aus zu rech­nen, da die An­zahl an Zoll­be­hand­lun­gen an den je­wei­li­gen Grenz­zoll­stel­len deut­lich an­stei­gen wer­den. Al­lein im Ver­ei­nig­ten König­reich wer­den ca. 200 Mil­lio­nen zusätz­li­che Zol­lan­mel­dun­gen er­war­tet. Un­ter Umständen können Lie­fer­ver­pflich­tun­gen nur pünkt­lich ein­ge­hal­ten wer­den, wenn La­ger­bestände vor­han­den sind. (Eva Reh­berg)

Um fortan die Vor­aus­set­zun­gen für einen Han­del mit dem Ver­ei­nig­ten König­reich und dem da­mit ein­her­ge­hen­den ad­mi­nis­tra­ti­ven Mehr­auf­wand gewähr­leis­ten zu können, müssen be­trof­fene Wirt­schafts­ak­teure aus zoll­recht­li­cher Sicht for­male und per­so­nelle Vor­keh­run­gen tref­fen. Die Be­an­tra­gung ei­ner EORI Num­mer ist bei­spiels­weise un­ver­meid­lich.

Zu­dem un­ter­lie­gen Aus­fuhr­lie­fe­run­gen nach Großbri­tan­nien ab dem 1.1.2021 nicht mehr der in der EU har­mo­ni­sier­ten Ex­port­kon­trolle und dem Em­bar­go­recht. Aus­fuh­ren können da­mit in Zu­kunft ge­neh­mi­gungs­pflich­tig wer­den. Da­bei hat der Ex­por­teur ge­nau zu prüfen, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Ex­porte nach Großbri­tan­nien zulässig sind.

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