Stromsteuerentlastung nur bei Stromentnahme durch Anlagenbetreiber
Eine Steuerentlastung scheidet in den Fällen aus, in denen ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf dem eigenen Betriebsgelände einem anderen Unternehmen Strom zur Verfügung stellt, damit Mitarbeiter dieses Unternehmens etwa im Rahmen eines Werkvertrags einen Teil der Produktion übernehmen. Betreibt und unterhält ein anderes Unternehmen als dasjenige, das den Antrag gestellt hat, nach den vertraglichen Absprachen Versorgungsanlagen, hat dieses andere Unternehmen auch den zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Strom entnommen und die zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Energieerzeugnisse verwendet. ...lesen Sie mehr