deen

Steuerberatung

Zur Ermittlung von Einfuhrabgabenbeträgen für Veredelungserzeugnisse

FG Düsseldorf v. 11.12.2019 - 4 K 2523/18 Z

Ein­fuhr­ab­ga­ben­beträge für Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse sind un­ter Hin­zu­rech­nung der Beförde­rungs­kos­ten für die ein­geführ­ten Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse zu er­mit­teln. Ein Un­ter­blei­ben der Hin­zu­rech­nung von Beförde­rungs­kos­ten für im Ver­fah­ren der pas­si­ven Ver­ede­lung ent­stan­dene Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse gem. Art. 71 Abs. 1 Buch­stabe e Ziff. i UZK würde den all­ge­mei­nen Grundsätzen des Zoll­wert­rechts wi­der­spre­chen.

Der Sach­ver­halt:
Das Haupt­zoll­amt be­wil­ligte der Kläge­rin einen pas­si­ven Ver­ede­lungs­ver­kehr. Die Kläge­rin ver­trat nach dem Be­ginn der vollständi­gen An­wend­bar­keit der Ver­ord­nung (EU) Nr. 952/2013 (Uni­ons­zoll­ko­dex - UZK -) die Auf­fas­sung, dass die Ein­fuhr­ab­ga­ben­beträge für Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse nicht mehr un­ter Hin­zu­rech­nung der Beförde­rungs­kos­ten zu er­mit­teln seien. Das Haupt­zoll­amt wi­der­sprach die­ser Auf­fas­sung und bat die Kläge­rin, die seit Mai 2016 nicht berück­sich­tig­ten Beförde­rungs­kos­ten nachträglich an­zu­mel­den. Dem­gemäß mel­dete die Kläge­rin im Juli 2017 nachträglich Beförde­rungs­kos­ten für ein­geführte Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse von rd. 90.000 € an. Dar­auf­hin setzte das Haupt­zoll­amt für in dem Zeit­raum von April bis Juli 2017 zur Über­las­sung zum zoll­recht­lich freien Ver­kehr an­ge­mel­dete Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse rd. 15.000 € Zoll fest.

Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Bis zum 30.4.2016 habe sich aus der Ver­wei­sung in Art. 591 Un­ter­abs. 3 der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungs­vor­schrif­ten zu der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 (ZKDVO) auf die Art. 29 bis 35 der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 zur Fest­le­gung des Zoll­ko­dex der Ge­mein­schaf­ten (Zoll­ko­dex - ZK -) er­ge­ben, dass Beförde­rungs­kos­ten im Rah­men der Mehr­wert­me­thode dem Zoll­wert der Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse hin­zu­zu­rech­nen ge­we­sen seien. Im Ge­gen­satz hierzu ent­halte Art. 86 Abs. 5 UZK keine Ver­wei­sung auf die Art. 70 ff. UZK. Eine Ver­bin­dung zu den Hin­zu­rech­nungs­tat­beständen des Art. 71 UZK gebe es des­halb nicht. Nach Art. 86 Abs. 5 UZK komme es nur noch auf die Kos­ten für den außer­halb des Zoll­ge­biets der Union vor­ge­nom­me­nen Ver­ede­lungs­vor­gang an. Die Beförde­rung der Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse gehöre gem. Art. 5 Nr. 37 UZK nicht zu dem Ver­ede­lungs­vor­gang.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Rechts­grund­lage für die Fest­set­zung und Mit­tei­lung des Zolls sind die Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Un­ter­abs. 1 UZK. Die von der Kläge­rin zu ent­rich­ten­den Ein­fuhr­ab­ga­ben­beträge sind un­ter Hin­zu­rech­nung der Beförde­rungs­kos­ten für die ein­geführ­ten Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse zu er­mit­teln.

Nach Art. 71 Abs. 1 Buch­stabe e Ziff. i UZK sind bei der Er­mitt­lung des Zoll­werts gem. Art. 70 UZK dem für die ein­geführ­ten Wa­ren tatsäch­lich ge­zahl­ten oder zu zah­len­den Preis die Beförde­rungs­kos­ten bis zum Ort des Ver­brin­gens der Wa­ren in das Zoll­ge­biet der Union hin­zu­zu­rech­nen. Wie sich aus den Art. 70 Abs. 1 und 74 Abs. 1 Un­ter­abs. 1 UZK er­gibt, ist der Zoll­wert von Wa­ren grundsätz­lich nach der Trans­ak­ti­ons­wert­me­thode des Art. 70 UZK zu er­mit­teln. Der Trans­ak­ti­ons­wert ist der für die Wa­ren bei einem Ver­kauf zur Aus­fuhr in das Zoll­ge­biet der Union tatsäch­lich ge­zahlte oder zu zah­lende Preis (Art. 70 Abs. 1 UZK). Der Be­griff des Ver­kaufs i.S.d. Art. 70 Abs. 1 UZK ist weit aus­zu­le­gen. Da­bei kommt es ins­be­son­dere nicht dar­auf an, ob das Ver­trags­verhält­nis zwi­schen dem Käufer und dem Verkäufer als Kauf­ver­trag oder als ein Ver­trag zur Be­ar­bei­tung oder Ver­ede­lung der ein­geführ­ten Wa­ren zu qua­li­fi­zie­ren ist. Da­her kann auch ein Ver­ede­lungs­ent­gelt Grund­lage für die Er­mitt­lung des Zoll­werts nach Art. 70 Abs. 1 UZK sein.

Dem­gemäß ist nach Art. 86 Abs. 5 UZK der Ein­fuhr­ab­ga­ben­be­trag für im Ver­fah­ren der pas­si­ven Ver­ede­lung ent­stan­dene Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse "auf der Grund­lage" der Kos­ten für den außer­halb des Zoll­ge­biets der Union vor­ge­nom­me­nen Ver­ede­lungs­vor­gang zu be­mes­sen. Die Kos­ten für den Ver­ede­lungs­vor­gang tre­ten an die Stelle des für die Wa­ren bei einem Ver­kauf zur Aus­fuhr in das Zoll­ge­biet der Union tatsäch­lich ge­zahl­ten oder zu zah­len­den Prei­ses, den es für im Ver­fah­ren der pas­si­ven Ver­ede­lung ent­stan­dene Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse re­gelmäßig nicht gibt. Dem Ver­ede­lungs­ent­gelt als Grund­lage für die Er­mitt­lung des Zoll­werts sind mit­hin gem. Art. 71 Abs. 1 Buch­stabe e Ziff. i UZK auch die Beförde­rungs­kos­ten für die im Ver­fah­ren der pas­si­ven Ver­ede­lung ent­stan­de­nen Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse hin­zu­zu­rech­nen. Ein Un­ter­blei­ben der Hin­zu­rech­nung von Beförde­rungs­kos­ten für im Ver­fah­ren der pas­si­ven Ver­ede­lung ent­stan­dene Ver­ede­lungs­er­zeug­nisse gem. Art. 71 Abs. 1 Buch­stabe e Ziff. i UZK würde den all­ge­mei­nen Grundsätzen des Zoll­wert­rechts wi­der­spre­chen.

nach oben