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Verzinsung von Stromsteuererstattungsansprüchen nach Unionsrecht?

BFH v. 19.11.2019 - VII R 17/18

Ist ein An­spruch auf Er­stat­tung zu Un­recht fest­ge­setz­ter Strom­steuer nach Uni­ons­recht zu ver­zin­sen, wenn der nied­ri­ge­ren Fest­set­zung der Strom­steuer die fa­kul­ta­tive Steu­er­ermäßigung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 zu­grunde lag und die zu hohe Steu­er­fest­set­zung aus­schließlich auf einem Feh­ler bei der An­wen­dung der na­tio­na­len Vor­schrift, die zur Um­set­zung des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 er­las­sen wurde, auf den Streit­fall be­ruhte?

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes, be­zog aus dem Ver­sor­gungs­netz un­ver­steu­er­ten Wech­sel­strom und speiste die­sen in Ak­ku­mu­la­to­ren ein. In ih­rer Strom­steu­er­an­mel­dung für das Jahr 2010 hatte sie diese Strom­menge als Ei­gen­ver­brauch erklärt und den ermäßig­ten Steu­er­satz gem. § 9 Abs. 3 StromStG gewählt. Das HZA be­steu­erte die Strom­menge je­doch zum Re­gel­steu­er­satz.

Nach­dem in einem Ge­richts­ver­fah­ren be­tref­fend das Jahr 2006 die An­wend­bar­keit des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes gemäß § 9 Abs. 3 StromStG fest­ge­stellt wor­den war, änderte das HZA auch die Strom­steu­er­fest­set­zung für das Jahr 2010 und be­steu­erte die im Jahr 2010 in die Ak­ku­mu­la­to­ren ein­ge­speiste Strom­menge nun eben­falls ermäßigt. Im De­zem­ber 2014 be­an­tragte die Kläge­rin die Fest­set­zung von Zin­sen im Hin­blick auf die er­stat­tete Strom­steuer für das Ka­len­der­jahr 2010, was das HZA ab­lehnte.

Das FG wies die Klage auf Ver­zin­sung ab. Ge­gen die­ses Ur­teil hat die Kläge­rin Re­vi­sion ein­ge­legt. Nach ih­rer Auf­fas­sung sind nach  EuGH-Recht­spre­chung nicht nur die uni­ons­rechts­wid­rig er­ho­bene Steu­ern zu er­stat­ten, son­dern auch et­waige Zins­nach­teile zu er­set­zen, was auch bei der An­wen­dung fa­kul­ta­ti­ver Steu­er­ermäßigun­gen gelte. Der BFH hat das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

Ist ein An­spruch auf Er­stat­tung zu Un­recht fest­ge­setz­ter Strom­steuer nach Uni­ons­recht zu ver­zin­sen, wenn der nied­ri­ge­ren Fest­set­zung der Strom­steuer die fa­kul­ta­tive Steu­er­ermäßigung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 2003/96/EG des Ra­tes vom 27.10.2003 zur Re­struk­tu­rie­rung der ge­mein­schaft­li­chen Rah­men­vor­schrif­ten zur Be­steue­rung von En­er­gie­er­zeug­nis­sen und elek­tri­schem Strom (RL 2003/96) zu­grunde lag und die zu hohe Steu­er­fest­set­zung aus­schließlich auf einem Feh­ler bei der An­wen­dung der na­tio­na­len Vor­schrift, die zur Um­set­zung des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 er­las­sen wurde, auf den Streit­fall be­ruhte?

Gründe:
Das vor­le­gende Ge­richt neigt zu der Auf­fas­sung, einen Ver­stoß ge­gen die Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts zu ver­nei­nen, wenn sich der Steu­er­er­stat­tungs­an­spruch auf­grund ei­ner feh­ler­haf­ten An­wen­dung von na­tio­na­lem Recht er­gibt, das ein Mit­glied­staat un­ter Aus­nut­zung ei­nes uni­ons­recht­li­chen Ge­stal­tungs­spiel­raums und ei­ner fa­kul­ta­ti­ven uni­ons­recht­li­chen Vor­gabe er­las­sen hat. Je­doch gibt es auch Ar­gu­mente, die für die Gewährung ei­nes Zins­an­spruchs im Streit­fall spre­chen. Zu­dem führte die Ver­nei­nung ei­nes uni­ons­recht­li­chen Zins­an­spruchs für Er­stat­tungs­an­sprüche auf­grund fa­kul­ta­ti­ver Steu­er­ermäßigun­gen dazu, dass eine Ver­zin­sung dann nur noch nach den un­ter­schied­li­chen na­tio­na­len Vor­schrif­ten gewährt wer­den könnte.
 

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