Anspruch des Auftraggeberes auf Herausgabe von Tonbändern
Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat (hier: ein Journalist), soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber (hier: Altkanzler Kohl) gebühren. Setzt der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie etwa ein Tonband, ein, muss er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann. ...lesen Sie mehr