Warnemünder Verandenstreit: Kein Ankaufsrecht aber Überbau?
Die Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Anbau auf dem überbauten Grundstück steht. Maßgeblich sind vielmehr die mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude. ...lesen Sie mehr