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Kündigung von Bausparverträgen wirksam

OLG Hamm 22.6.2016, 31 U 234/15 u.a.

Die Vor­schrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nicht nur zu­guns­ten von Ver­brau­chern. Sie steht auch an­de­ren Dar­le­hens­neh­mern, u.a. Bau­spar­kas­sen zu, da sie ih­rem Wort­laut nach eine Be­gren­zung in per­so­nel­ler Hin­sicht nicht enthält und auch nach dem ge­setz­ge­be­ri­schen Wil­len eine sol­che nicht be­ab­sich­tigt war.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Jahr 1984 mit der Be­klag­ten einen Bau­spar­ver­trag über eine Bau­spar­summe von 10.000 DM ab­ge­schlos­sen, der 1992 auf eine Bau­spar­summe von 50.000 DM erhöht wurde. Das Bau­spar­gut­ha­ben wird mit jähr­lich 3 % ver­zinst. Der Bau­spar­ver­trag wird laut ABB der Be­klag­ten zu­ge­teilt, wenn seit dem Ver­trags­ab­schluss min­des­tens 18 Mo­nate ver­gan­gen sind, eine be­stimmte Be­wer­tungs­zahl er­reicht oder ein Bau­spar­gut­ha­ben von min­des­tens 40 % der Bau­spar­summe an­ge­spart wurde. Außer­dem ist in der ABB u.a. ge­re­gelt, dass die Bau­spar­kasse den Bau­spar­ver­trag nicht kündi­gen kann, so­lange der Bau­spa­rer seine ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen erfüllt. "Ver­zich­tet der Bau­spa­rer auf die Zu­tei­lung oder wird die Zu­tei­lung wi­der­ru­fen, wird der Bau­spar­ver­trag fort­ge­setzt."

Am 31.1.2000 la­gen die Zu­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen des Bau­spar­ver­tra­ges vor. Die Kläge­rin machte in der Fol­ge­zeit von ih­rem Zu­tei­lungs­recht kei­nen Ge­brauch und ver­zich­tete auf die Aus­zah­lung des Bau­spar­dar­le­hens. Es wur­den auf ihre Ver­an­las­sung in der Fol­ge­zeit mo­nat­lich 40 € vermögens­wirk­same Leis­tun­gen auf den Bau­spar­ver­trag über­wie­sen. Am 12.12.2014 kündigte die Be­klagte den Bau­spar­ver­trag zum 30.6.2015. Das Bau­spar­gut­ha­ben zu der Zeit 18.669 €.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die Kündi­gung sei schon des­halb un­wirk­sam, weil die ver­ein­barte Bau­spar­summe noch nicht vollständig an­ge­spart sei. Die Be­klagte war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, sie sei gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündi­gung des Bau­spar­ver­tra­ges be­rech­tigt ge­we­sen. Das Ein­tre­ten der Zu­tei­lungs­reife sei als vollständi­ger Emp­fang des Dar­le­hens im Sinne der Vor­schrift zu ver­ste­hen.

Das LG wies die Klage auf Fest­stel­lung des Fort­be­ste­hens des Bau­spar­ver­tra­ges ab. Die Be­ru­fung der Kläge­rin blieb vor dem OLG er­folg­los. Al­ler­dings wurde in al­len drei Fällen (Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15) die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht ge­gen die Be­klagte kein An­spruch auf Fest­stel­lung zu, dass der zwi­schen den Par­teien ab­ge­schlos­sene Bau­spar­ver­trag fort­be­steht. Die Be­klagte hat den Ver­trag mit Schrei­ben vom 12.12.2014 wirk­sam zum 30.6.2015 gekündigt.

Das Kündi­gungs­recht stand der Bau­spar­kasse als Dar­le­hens­neh­me­rin während der An­spar­phase zu. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Dar­le­hens­neh­mer einen Dar­le­hens­ver­trag mit einem ge­bun­de­nen Soll­zins in je­dem Fall nach Ab­lauf von zehn Jah­ren nach dem vollständi­gen Emp­fang un­ter Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist von sechs Mo­na­ten kündi­gen. Der Zweck der Vor­schrift liegt im In­ter­es­sen­aus­gleich und im Schutz des Dar­le­hens­neh­mers. Durch die Vor­schrift sol­len markt­ge­rechte Zin­sen ermöglicht wer­den. Die Vor­schrift gilt für alle Ar­ten von Dar­le­hens­verträgen, dem­zu­folge auch für das hier vor­lie­gende Dar­le­hen aus dem Bau­spar­ver­trag.

Die Vor­schrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nicht nur zu­guns­ten von Ver­brau­chern. Sie steht auch an­de­ren Dar­le­hens­neh­mern, u.a. Bau­spar­kas­sen zu, da sie ih­rem Wort­laut nach eine Be­gren­zung in per­so­nel­ler Hin­sicht nicht enthält und auch nach dem ge­setz­ge­be­ri­schen Wil­len eine sol­che nicht be­ab­sich­tigt war. Der Ge­setz­ge­ber hat in­so­weit klar­ge­stellt, dass die Kündi­gungsmöglich­kei­ten des Dar­le­hens­neh­mers, der Ver­brau­cher ist, sich nun­mehr in § 500 BGB-E befänden und die Kündi­gungsmöglich­kei­ten nach den §§ 489, 490 BGB ergänz­ten. Dar­aus lässt sich ent­neh­men, dass der An­wen­dungs­be­reich des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf Ver­brau­cher be­schränkt wer­den sollte.

Der Se­nat hat da­mit an sei­ner Recht­spre­chung in früher ent­schie­de­nen Fällen mit ei­ner ver­gleich­ba­ren recht­li­chen Pro­ble­ma­tik fest­ge­hal­ten und sich der hier­von ab­wei­chen­den ak­tu­el­len Recht­spre­chung des OLG Stutt­gart (Urt. v. 30.3.2016, Az. 9 U 171/15 und v. 4.5.2016, Az. 9 U 230/15) nicht an­ge­schlos­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text von Az.: 31 U 234/15 zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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