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Steuerberatung

Zur Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren

FG Münster v. 9.4.2020 - 5 K 908/20

Die auf­grund ei­ner Min­de­rung der Steu­er­fest­set­zung er­folgte Her­ab­set­zung ei­nes Verspätungs­zu­schlags im Kla­ge­ver­fah­ren ist rechts­wid­rig, wenn das Fi­nanz­amt hierzu keine er­neu­ten Er­mes­sen­serwägun­gen an­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer des Klägers für 2016 man­gels Ab­gabe ei­ner Steu­er­erklärung auf­grund ge­schätz­ter Be­steue­rungs­grund­la­gen fest. Zu­gleich setzte es einen Verspätungs­zu­schlag fest. Im Rah­men der Ent­schei­dung über den hier­ge­gen ein­ge­leg­ten Ein­spruch führte das Fi­nanz­amt aus, dass der Verspätungs­zu­schlag le­dig­lich 2,89 % der fest­ge­setz­ten Steuer be­trage. Fer­ner ver­wies es auf das Ab­ga­be­ver­hal­ten des Klägers in der Ver­gan­gen­heit, auf seine wirt­schaft­li­che Leis­tungsfähig­keit und die lange Dauer der Verspätung.

Nach­dem der Kläger im lau­fen­den Kla­ge­ver­fah­ren, das sich auch auf die Steu­er­fest­set­zung be­zog, eine Ein­kom­men­steu­er­erklärung ein­ge­reicht hatte, setzte das Fi­nanz­amt die Ein­kom­men­steuer herab. Zu­gleich ver­min­derte es auch den Verspätungs­zu­schlag, ohne er­neute Er­mes­sen­serwägun­gen dar­zu­le­gen. Der Ein­zel­rich­ter des 5. Se­nats hat der Klage statt­ge­ge­ben.

Die Gründe:
Die Fest­set­zung des her­ab­ge­setz­ten Verspätungs­zu­schla­ges ist zum Ge­gen­stand des Kla­ge­ver­fah­rens ge­wor­den. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Fest­set­zung ei­nes Verspätungs­zu­schlags lie­gen zwar wei­ter­hin vor. Das Fi­nanz­amt hat je­doch bei der Her­ab­set­zung das ihm durch § 152 Abs. 1 S. 1 AO (a.F.) ein­geräumte Er­mes­sen nicht ord­nungs­gemäß ausgeübt.

Wird die fest­ge­setzte Steuer, auf die sich der Verspätungs­zu­schlag be­zieht, her­ab­ge­setzt, hat der Be­trof­fene einen Rechts­an­spruch auf eine wie­der­holte Prüfung und eine vollständig neue Er­mes­sens­ent­schei­dung. Die in der Ein­spruchs­ent­schei­dung ent­hal­te­nen Erwägun­gen be­zie­hen sich le­dig­lich auf die ur­sprüng­li­che Fest­set­zung des Verspätungs­zu­schlags. In Be­zug auf die Her­ab­set­zung sind da­ge­gen keine er­neu­ten Er­mes­sen­serwägun­gen er­kenn­bar.

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