deen

Steuerberatung

Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften

BFH 31.5.2017, I R 37/15

Der von ei­ner be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Körper­schaft er­zielte Ge­winn aus der Veräußerung von An­tei­len an ei­ner inländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist steu­er­frei. Die Schach­tel­strafe geht ins Leere, wenn die veräußernde Ka­pi­tel­ge­sell­schaft im In­land über keine Be­triebsstätte verfügt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ("Li­mited") mit Sitz und Ge­schäfts­lei­tung in Ber­muda, die im In­land keine Be­triebsstätte un­terhält. Sie war im Streit­jahr (2006) an der G-LP be­tei­ligt, die eben­falls in Ber­muda ansässig war. Die G-LP er­zielte im Streit­jahr aus der Veräußerung von An­tei­len an ei­ner inländi­schen Ak­ti­en­ge­sell­schaft (L-AG) einen Ge­winn. Nach den Fest­stel­lun­gen im an­ge­foch­te­nen Ur­teil ent­fiel von die­sem Veräußerungs­ge­winn "mit­tel­bar" ein An­teil von 10,95 % auf die Kläge­rin.

Das Fi­nanz­amt sah je­nen An­teil als gem. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Dop­pel­buchst. aa und § 17 Abs. 1 S. 1 EStG (je­weils in der für das Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung) der be­schränk­ten Körper­schaft­steu­er­pflicht un­ter­fal­len­den mit­tel­ba­ren Veräußerungs­ge­winn an, der aber nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steu­er­frei sei. 5 % des Veräußerungs­ge­winns qua­li­fi­zierte das Fi­nanz­amt je­doch nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 S. 1 KStG als Aus­ga­ben, die nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den dürfen. Es setzte im Hin­blick auf die­sen Be­trag in einem geänder­ten (Sam­mel-)Be­scheid für das Streit­jahr Körper­schaft­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag so­wie einen Verspätungs­zu­schlag fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage teil­weise statt.

Die Gründe:
Die Re­vi­sion war im Hin­blick auf die Fest­set­zung der Körper­schaft­steuer und des Verspätungs­zu­schlags er­folg­reich und führt in­so­weit zur Auf­he­bung des FG-Ur­teils. Die Körper­schaft­steuer für das Streit­jahr war auf 0 € fest­zu­set­zen. Der Be­scheid über die Fest­set­zung des Verspätungs­zu­schlags war auf­zu­he­ben. Hin­sicht­lich des So­li­da­ritätszu­schlags war die Re­vi­sion hin­ge­gen zurück­zu­wei­sen.

Gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Dop­pel­buchst. aa EStG sind inländi­sche Einkünfte im Sinne der be­schränk­ten Steu­er­pflicht auch Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb, die un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 17 EStG er­zielt wer­den, wenn es sich um An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft han­delt, die ih­ren Sitz oder ihre Ge­schäfts­lei­tung im In­land hat. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG be­stimmt, dass zu den Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb der Ge­winn aus der Veräußerung von An­tei­len an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gehört, wenn der Veräußerer in­ner­halb der letz­ten fünf Jahre am Ka­pi­tal der Ge­sell­schaft un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar zu min­des­tens 1 % be­tei­ligt war.

Bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen der be­schränk­ten Steu­er­pflicht ist die Be­steue­rung der An­teils­veräußerung auf­grund der in­so­weit ein­deu­ti­gen Re­ge­lung des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG je­doch aus­ge­schlos­sen. Außer­dem ist von dem auf die Kläge­rin ent­fal­len­den Veräußerungs­ge­winn i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG kein An­teil von 5 % als nicht ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben den be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen inländi­schen Einkünf­ten hin­zu­zu­rech­nen. Vor­lie­gend ging die Fik­tion pau­scha­lier­ter Be­triebs­aus­ga­ben ins Leere, weil die Kläge­rin im Streit­jahr man­gels inländi­scher Be­triebsstätte oder ständi­gen Ver­tre­ters keine inländi­schen Einkünfte er­zielt hatte, bei de­ren Er­mitt­lung Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den könn­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben