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Steuerberatung

Keine Anwendung der Schachtelstrafe ohne inländische Betriebsstätte

Nach Auf­fas­sung des BFH ist bei ei­ner be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Körper­schaft ohne inländi­sche Be­triebsstätte die 5 %-ige Schach­tel­strafe nicht an­zu­wen­den.

Er­zielt eine be­schränkt steu­er­pflich­tige Körper­schaft einen Ge­winn aus der Veräußerung von An­tei­len an ei­ner inländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, ist die­ser gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steu­er­frei. Zwar be­stimmt § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, dass 5 % des Veräußerungs­ge­winns als nicht ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen sind (sog. Schach­tel­strafe). Diese Fik­tion pau­scha­lier­ter Be­triebs­aus­ga­ben geht je­doch laut Ur­teil des BFH vom 31.5.2017 (Az. I R 37/15) ins Leere, wenn die veräußernde Ka­pi­tel­ge­sell­schaft man­gels inländi­scher Be­triebsstätte oder ständi­gen Ver­tre­ters im In­land keine inländi­schen Einkünfte er­zielt, bei de­ren Er­mitt­lung Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den können.

Hinweis

Der BFH führt dazu aus, dass le­dig­lich der be­trieb­li­che Auf­wand und des­sen Nicht­ab­zieh­bar­keit fin­giert wer­den können. Nicht Ge­gen­stand der Fik­tion sei je­doch der Be­steue­rungs­zu­griff des deut­schen Fis­kus als sol­cher. So könne die Fik­tion nicht ab­zieh­ba­rer Be­triebs­aus­ga­ben nur dann zu ei­ner Erhöhung der körper­schaft­steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage führen, wenn der fin­gierte be­trieb­li­che Auf­wand, wäre er tatsäch­lich ent­stan­den, dem Be­steue­rungs­zu­griff des deut­schen Fis­kus un­ter­lie­gen würde. Im Streit­fall er­zielte die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zwar aus der An­teils­veräußerung inländi­sche Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Zu de­ren Er­mitt­lung sei je­doch keine Ge­winn­er­mitt­lung nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. §§ 4, 5 EStG durch­zuführen, in de­ren Rah­men Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den können. 

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