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Steuerberatung

Schachtelstrafe bei steuerfreier Ausschüttung von Hinzurechnungsbeträgen

Hin­zu­rech­nungs­beträge nach dem AStG sind zwar im Falle der Aus­schüttung ggf. steu­er­frei, un­ter­lie­gen je­doch den­noch der 5 %igen Schach­tel­strafe.

Aus­schüttun­gen ei­ner ausländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft sind nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steu­er­frei, wenn aus die­ser Be­tei­li­gung im Wirt­schafts­jahr der Aus­schüttung oder den vor­an­ge­gan­ge­nen sie­ben Wirt­schafts­jah­ren Hin­zu­rech­nungs­beträge nach § 10 Abs. 2 AStG berück­sich­tigt wur­den.

Ist der Empfänger die­ser Aus­schüttun­gen je­doch eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, wer­den die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steu­er­freien Ge­winn­aus­schüttun­gen von § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG er­fasst (BFH-Ur­teil vom 26.4.2017, Az. I R 84/15). So­mit ist eine Erhöhung des steu­er­pflich­ti­gen Ge­winns in Höhe von 5 % der Ge­winn­aus­schüttun­gen vor­zu­neh­men.  

Hinweis

Der BFH lässt in sei­ner Ent­schei­dung of­fen, ob die Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG auch auf Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten An­wen­dung fin­det oder ob de­ren An­wen­dung we­gen des Norm­wort­lauts oder ei­nes sys­te­ma­ti­schen Vor­rangs des § 8b KStG aus­ge­schlos­sen ist. Denn nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG ist un­be­acht­lich, aus wel­chem Rechts­grund Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG bei der Er­mitt­lung des Ein­kom­mens außer An­satz ge­blie­ben sind. So­mit greift die Schach­tel­strafe so­wohl im Fall ei­ner Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG als auch nach § 8b Abs. 1 KStG. 

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