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Steuerberatung

BMF veröffentlicht Vordruckmuster zur Umsatzsteuer 2018

Das BMF hat die Vor­druck­mus­ter für die Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung 2018 und für die Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung 2018 veröff­ent­licht. Von be­son­de­rer Be­deu­tung ist das neue Freitext­feld.

Das BMF hat mit Schrei­ben vom 11.10.2017 die Vor­druck­mus­ter für die Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung 2018 und mit Schrei­ben vom 13.10.2017 die­je­ni­gen für die Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung 2018 veröff­ent­licht. Die in den Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen 2018 ent­hal­te­nen Ände­run­gen die­nen le­dig­lich der zeit­li­chen An­pas­sung oder sind re­dak­tio­nel­ler bzw. druck­tech­ni­scher Art.

Die Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung setzte sich bis ein­schließlich 2017 aus dem For­mu­lar USt 2A (der ei­gent­li­chen Um­satz­steu­er­erklärung) und den bei­den An­la­gen UR (zur Erklärung be­son­de­rer Umsätze wie in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Er­werbe, Umsätze mit Wech­sel der Steu­er­schuld­ner­schaft nach § 13b UStG und steu­er­freier Umsätze) und UN (zur Erklärung für im Aus­land ansässige Un­ter­neh­mer) zu­sam­men. Die An­lage UR wird nun ab dem Be­steue­rungs­zeit­raum 2018 in das For­mu­lar USt 2A in­te­griert und ist nicht mehr ge­son­dert ab­zu­ge­ben. Wei­tere Ände­run­gen des Vor­drucks der Um­satz­steu­er­erklärung 2018 die­nen le­dig­lich der zeit­li­chen An­pas­sung oder sind re­dak­tio­nel­ler bzw. druck­tech­ni­scher Art.

So­wohl in der Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung 2018 als auch in den Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen 2018 ist das für 2017 neu ein­geführte Freitext­feld (Kenn­zahl 123 der Jah­res­erklärung bzw. Kenn­zahl 23 in der Vor­an­mel­dung) ent­hal­ten. Ins­be­son­dere, wenn über die An­ga­ben in den For­mu­la­ren hin­aus wei­tere An­ga­ben oder Sach­ver­halte berück­sich­tigt wer­den sol­len oder be­wusst eine von der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ab­wei­chende Rechts­auf­fas­sung bei den An­ga­ben zu Grunde ge­legt wurde, muss in die­ses Feld eine „1“ ein­ge­tra­gen wer­den. Der Erklärung bzw. Vor­an­mel­dung ist dann eine ge­son­derte An­lage bei­zufügen, die mit „Ergänzende An­ga­ben zur Steu­er­erklärung“ über­schrie­ben wer­den muss.

Hinweis

Für Zwecke der Er­stel­lung der Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung 2017 muss geprüft wer­den, ob eine Ein­tra­gung in das Freitext­feld er­for­der­lich ist. Wur­den be­reits un­terjährig in den Vor­an­mel­dun­gen Ein­tra­gun­gen vor­ge­nom­men, sollte diese auch für die Jah­res­erklärung er­fasst und deut­lich über die An­lage dar­ge­stellt wer­den. Bei Dau­er­sach­ver­hal­ten emp­fiehlt es sich zu­dem ein Hin­weis, dass ent­spre­chende Ab­wei­chun­gen auch in den künf­ti­gen Ver­an­la­gungs­zeiträumen erklärt wer­den.

Außer­dem sollte un­ter Com­pli­ance-As­pek­ten im De­kla­ra­ti­ons­pro­zess ein Pro­zess im­ple­men­tiert wer­den, mit dem die Not­wen­dig­keit von Ein­tra­gun­gen überprüft und do­ku­men­tiert wird.

Gerne stel­len wir Ih­nen zu die­sem Thema wei­tere In­for­ma­tio­nen zur Verfügung. Las­sen Sie uns dazu ein­fach eine kurze E-Mail an um­satz­steuer@eb­ner­stolz.de zu­kom­men.

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