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Steuerberatung

Steuerliche Liquiditätshilfen in der Corona-Krise

Die Fi­nanz­ver­wal­tung gibt in zwei Ver­laut­ba­run­gen vom 19.3.2020 weit­rei­chende Stun­dungs-, Vor­aus­zah­lungs- und Voll­stre­ckungs­er­leich­te­run­gen be­kannt. Da­mit soll die Li­qui­dität von Un­ter­neh­men ge­schont wer­den, die von den Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus be­son­ders be­trof­fen sind.

Steuerstundung

Das BMF hat im Ein­ver­neh­men mit den Obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder am 19.3.2020 fol­gende Vor­ga­ben zur Stun­dung von Steu­ern zur Un­terstützung von Un­ter­neh­men in der Corona-Krise veröff­ent­licht:

Steuerliche Liquiditätshilfen in der Corona-Krise© unsplash
  • Steu­er­pflich­tige, die von den wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Coro­na­vi­rus un­mit­tel­bar und nicht un­er­heb­lich be­trof­fen sind, können bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stun­dung der bis zu die­sem Zeit­punkt be­reits fälli­gen oder fällig wer­den­den Steu­ern stel­len. Das gilt für die Ein­kom­men­steuer, Körper­schaft­steuer und die Um­satz­steuer. Die Fi­nanzämter sol­len Anträgen statt­ge­ben, auch wenn die Schäden auf­grund des Coro­na­vi­rus wertmäßig nicht im Ein­zel­nen nach­ge­wie­sen wer­den können. An die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­stun­dung sind keine ho­hen An­for­de­run­gen zu stel­len.
  • In der Re­gel ver­zich­ten die Fi­nanzämter auf Stun­dungs­zin­sen.
  • Anträge auf Stun­dung von Steu­ern, die nach dem 31.12.2020 fällig wer­den, müssen be­son­ders begründet wer­den.

Meh­rere Bun­desländer ha­ben be­reits An­trags­for­mu­lare zur Verfügung ge­stellt. An­sons­ten soll die An­trag­stel­lung laut den of­fi­zi­el­len Pres­se­mit­tei­lun­gen schrift­lich er­fol­gen und unbüro­kra­ti­sch ge­hand­habt wer­den. Zu be­ach­ten ist, dass im Rah­men der An­trag­stel­lung auch die je­weils in­di­vi­du­el­len wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus auf das be­trof­fene Un­ter­neh­men dar­zu­le­gen sind. Auch wenn die Fi­nanz­behörden an­ge­wie­sen sind, keine ho­hen An­for­de­run­gen an die­sen Nach­weis zu stel­len, ist die­ser den­noch un­ent­behr­lich, um die un­mit­tel­bare und nicht un­er­heb­li­che Be­trof­fen­heit von der Corona-Krise zu do­ku­men­tie­ren. 

Hin­weis: Für Ab­zugs­steu­ern, wie die Lohn­steuer und die Ka­pi­tal­er­trag­steuer, ist eine Steu­er­stun­dung prin­zi­pi­ell nicht vor­ge­se­hen. Dem Ver­neh­men nach ar­bei­ten die Fi­nanz­mi­nis­te­rien der Länder in Ab­stim­mung mit dem BMF an ei­ner Hand­rei­chung für die Be­hand­lung der Lohn­steuer, mit der in Kürze zu rech­nen ist. Ggf. lässt sich hier aber be­reits ein Voll­stre­ckungs­auf­schub er­rei­chen.

Eben­falls am 19.3.2020 veröff­ent­licht wur­den Gleich lau­tende Er­lasse der Obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder zu flan­kie­ren­den ge­wer­be­steu­er­li­chen Maßnah­men. Stun­dungs­anträge, wel­che die Ge­wer­be­steuer be­tref­fen, sind bei den für die Ge­wer­be­steuer zuständi­gen Ge­mein­den zu stel­len, und nur in den Fällen beim Fi­nanz­amt, in de­nen die Zuständig­keit für die Ge­wer­be­steuer nicht bei den Ge­mein­den liegt (das be­trifft ins­be­son­dere die Stadt­staa­ten).

Anpassung von Vorauszahlungen

Un­ter­neh­men können darüber hin­aus Anträge auf An­pas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men- und Körper­schaft­steuer stel­len.

  • Auch bei die­sen Anträgen sind die Fi­nanzämter an­ge­hal­ten, keine stren­gen An­for­de­run­gen zu stel­len.
  • Anträge auf Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen nach dem 31.12.2020 müssen hin­ge­gen be­son­ders begründet wer­den.

Von den Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus be­trof­fene Steu­er­pflich­tige können bis zum 31.12.2020 bei ih­rem zuständi­gen Fi­nanz­amt auch Anträge auf Her­ab­set­zung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­tra­ges für Zwecke der Vor­aus­zah­lun­gen stel­len, an wel­che die be­tref­fen­den Ge­mein­den bei der Fest­set­zung der Ge­wer­be­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen ge­bun­den sind.

Vollstreckungsmaßnahmen

Bis zum 31.12.2020 un­ter­blei­ben Voll­stre­ckungsmaßnah­men bei rückständi­gen oder bis zu die­sem Zeit­punkt fällig wer­den­den Ein­kom­men­steu­ern, Körper­schaft­steu­ern und Um­satz­steu­ern, wenn die Fi­nanz­behörden vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder an­der­wei­tig Kennt­nis über die Corona-Kri­sen­be­trof­fen­heit er­lan­gen. Zu­dem sind ab dem 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 ver­wirkte Säum­nis­zu­schläge für diese Steu­ern zu er­las­sen.

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