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Die steuerliche Verlustverrechnung in Konjunkturkrisen

Mit dem Vier­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz hat der Ge­setz­ge­ber tem­poräre und dau­er­hafte An­pas­sun­gen des Ver­lustrück­trags vor­ge­nom­men. Da­mit soll die steu­er­li­che Ver­lust­ver­rech­nung einen er­heb­li­chen Bei­trag zur wirt­schaft­li­chen Er­ho­lung und Stärkung der Kon­junk­tur leis­ten.

Zwar ist diese Ab­sicht grundsätz­lich zu begrüßen. Je­doch ist die steu­er­li­che Ver­lust­ver­rech­nung, in der ak­tu­el­len Aus­ge­stal­tung, trotz der ge­setz­ge­be­ri­schen An­pas­sun­gen nur in ein­ge­schränk­tem Um­fang eine wirk­same Maßnahme zur Er­ho­lung der Wirt­schaft nach der Corona-Krise.

In ih­rem Auf­satz „Steu­er­li­che Ver­lust­ver­rech­nung: Sta­bi­li­sa­tor in Kon­junk­tur­kri­sen?“ der in NWB Steuer- und Wirt­schafts­recht, Heft 27, S. 1886f. er­schie­nen ist, be­leuch­tet Svenja Lindt­ner die Be­deu­tung der steu­er­li­chen Ver­lust­ver­rech­nung in Kon­junk­tur­kri­sen und ord­net vor die­sem Hin­ter­grund die jüngste ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung des Ver­lustrück­trags ein.

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