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Steuerberatung

Anspruch auf Erstattungszinsen bei Rückabwicklung von Bauträgerfällen

FG Baden-Württemberg 7.12.2017, 1 K 1293/17

Das FG Ba­den-Würt­tem­berg hat das Fi­nanz­amt ver­pflich­tet, zu Guns­ten ei­nes Bauträgers Er­stat­tungs­zin­sen i.H.v. ins­ge­samt rd. 200.000 € fest­zu­set­zen, weil in den Streit­jah­ren 2009 bis 2011 auf der Grund­lage der da­ma­li­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zu Un­recht Um­satz­steuer für die Ein­gangs­leis­tun­gen des Bauträgers er­ho­ben wor­den war.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist als Bauträger tätig. Sie er­wirbt Grundstücke, lässt diese von Bau­un­ter­neh­mern be­bauen, teilt die Gebäude in Woh­nun­gen auf und ver­kauft diese. In ih­ren ur­sprüng­li­chen Um­satz­steu­er­erklärun­gen 2009 bis 2011 setzte die Kläge­rin nach § 13b Abs. 5 S. 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG die Um­satz­steuer für Bau­leis­tun­gen von Bau­un­ter­neh­mern an (sog. Re­verse Charge), die sie für ihre steu­er­freien Grundstücks­lie­fe­run­gen ver­wen­dete. Die Kläge­rin folgte da­bei der da­ma­li­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung.

Im An­schluss an das Ur­teil des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10) be­rich­tigte die Kläge­rin ihre Um­satz­steu­er­erklärun­gen 2009 bis 2011 und for­derte die zu Un­recht ge­zahlte Um­satz­steuer zurück. Das Fi­nanz­amt er­ließ ent­spre­chend geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide und ver­rech­nete die Um­satz­steu­er­er­stat­tung mit den an sie ab­ge­tre­te­nen (zi­vil­recht­li­chen) An­sprüchen der Bau­un­ter­neh­mer ge­gen die Kläge­rin auf Nach­zah­lung der Um­satz­steuer. Das Fi­nanz­amt setzte in den Ände­rungs­be­schei­den keine Er­stat­tungs­zin­sen fest. Einen An­trag auf Fest­set­zung von Er­stat­tungs­zin­sen lehnte es ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. XI R 4/18 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist ver­pflich­tet, den Er­stat­tungs­an­spruch der Kläge­rin nach § 233a Abs. 1 und 3 AO zu ver­zin­sen.

Die Her­ab­set­zung der fest­ge­setz­ten Um­satz­steu­ern für die Jahre 2009 bis 2011 führt zu einem Un­ter­schieds­be­trag zu­guns­ten der Kläge­rin. Der Zins­lauf be­ginnt je­weils 15 Mo­nate nach Ab­lauf ei­nes je­den Streit­jahrs (§ 233a Abs. 2 AO). Der Zins­lauf be­ginnt nicht auf­grund ei­nes rück­wir­ken­den Er­eig­nis­ses erst zu einem späte­ren Zeit­punkt. Die Ab­tre­tung des (zi­vil­recht­li­chen) An­spruchs des leis­ten­den Bau­un­ter­neh­mers auf Zah­lung der ge­setz­lich ent­stan­de­nen Um­satz­steuer an die Fi­nanz­behörde ist kein rück­wir­ken­des Er­eig­nis im Hin­blick auf den Um­satz­steu­er­er­stat­tungs­an­spruch der Kläge­rin. Die Steu­er­fest­set­zung bei ihr war von An­fang an rechts­wid­rig, weil zu kei­ner Zeit die Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­la­ge­rung der Steu­er­schuld­ner­schaft vor­la­gen.

Die Ab­tre­tung des (zi­vil­recht­li­chen) Um­satz­steu­er­an­spruchs des leis­ten­den Bau­un­ter­neh­mers an die Fi­nanz­behörde stellt auch keine auf­schie­bende Be­din­gung für die Ent­ste­hung des (zu ver­zin­sen­den) Um­satz­steu­er­er­stat­tungs­an­spruchs der Kläge­rin dar. Das Fi­nanz­amt hat kei­nen Ver­wal­tungs­akt er­las­sen, in dem es eine sol­che auf­schie­bende Be­din­gung aus­ge­spro­chen hat (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO). Der (zu ver­zin­sende) An­spruch der Kläge­rin auf Er­stat­tung der zu viel ge­zahl­ten Um­satz­steuer ent­steht viel­mehr - un­be­dingt - kraft Ge­set­zes ohne wei­tere Vor­aus­set­zun­gen bzw. Hand­lun­gen der Be­tei­lig­ten.

Die Kläge­rin muss ih­rem Zins­an­spruch auch nicht den Grund­satz von Treu und Glau­ben ent­ge­gen­hal­ten las­sen. In dem An­trag auf Her­ab­set­zung der fest­ge­setz­ten Um­satz­steuer um die zu Un­recht fest­ge­setzte Steuer kann kein treu­wid­ri­ges Ver­hal­ten der Kläge­rin ge­genüber dem Fi­nanz­amt ge­se­hen wer­den. Die Kläge­rin hat - wie die ge­samte Bau­bran­che - auf der Grund­lage der da­ma­li­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ir­rig an­ge­nom­men, Steu­er­schuld­ne­rin zu sein. Diese An­nahme hat sich als un­rich­tig er­wie­sen. Der An­trag auf Her­stel­lung ei­nes rechtmäßigen Zu­stands kann der Kläge­rin nicht vor­ge­wor­fen wer­den. Im Übri­gen hat die Kläge­rin die vom Fi­nanz­amt er­be­te­nen Auskünfte zu den leis­ten­den Bau­un­ter­neh­mern er­teilt, da­mit diese ihre (zi­vil­recht­li­chen) An­sprüchen auf Nach­zah­lung der Um­satz­steuer an das Fi­nanz­amt ab­tre­ten.

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