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Steuerberatung

Erstattungszinsen bei Änderung rechtswidriger Umsatzsteuerfestsetzung

FG Baden-Württemberg 17.1.2018, 12 K 2324/17

Ändert das Fi­nanz­amt zu­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen eine von An­fang an rechts­wid­rige Um­satz­steu­er­fest­set­zung und führt dies zu einem Er­stat­tungs­be­trag, so sind Er­stat­tungs­zin­sen fest­zu­set­zen. Et­was an­de­res er­gibt sich auch nicht aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben; die­ser verdrängt eine ge­setz­lich an­ge­ord­nete Rechts­folge, nämlich die Fest­set­zung von Zin­sen, nicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Or­ganträge­rin der X-GmbH. Diese ist über­wie­gend als Bauträge­rin tätig. Sie er­rich­tet Wohn- und Ge­schäftshäuser auf ei­ge­nem Bo­den, um diese (steu­er­freie) zu veräußern oder ver­mie­ten. Hierzu nimmt sie Leis­tun­gen di­ver­ser Bau­hand­wer­ker in An­spruch. Die Kläge­rin führte zunächst un­ter Berück­sich­ti­gung der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung Um­satz­steuer nach § 13b UStG an das Fi­nanz­amt ab. 2015 be­an­tragte sie die Ände­rung der Um­satz­steu­er­fest­set­zung, da sie nach der Recht­spre­chung des BFH als Leis­tungs­empfänge­rin nicht Steu­er­schuld­ne­rin sei.

Das Fi­nanz­amt änderte die Um­satz­steu­er­fest­set­zung teil­weise zu­guns­ten der Kläge­rin und zwar in der Höhe, in der die leis­ten­den Un­ter­neh­mer ihre Rech­nun­gen be­rich­tigt, ihre zi­vil­recht­li­chen For­de­run­gen in Höhe des Um­satz­steu­er­be­trags ge­gen die X-GmbH an das Fi­nanz­amt ab­ge­tre­ten ha­ben und die Kläge­rin ei­ner Ver­rech­nung ih­res An­spruchs auf Um­satz­steu­er­er­stat­tung mit den an das Fi­nanz­amt ab­ge­tre­te­nen zi­vil­recht­li­chen An­sprüchen der Bau­hand­wer­ker zu­ge­stimmt hat. Das Fi­nanz­amt lehnte je­doch den An­trag der Kläge­rin auf Fest­set­zung von Er­stat­tungs­zin­sen ab.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Ab­leh­nung der Zins­fest­set­zung ist rechts­wid­rig.

Das Fi­nanz­amt hat eine von An­fang an rechts­wid­rige Steu­er­fest­set­zung geändert. Die Ände­rung führte zu einem Un­ter­schieds­be­trag zu­guns­ten der Kläge­rin. Der Zins­lauf be­ginnt 15 Mo­nate nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die Steuer ent­stan­den ist. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts liegt kein rück­wir­ken­des Er­eig­nis mit einem späte­ren Be­ginn des Zins­laufs vor. Auch kommt es man­gels Rechts­grund­lage nicht auf das Wirk­sam­wer­den ei­ner Ver­rech­nung an.

Et­was an­de­res er­gibt sich auch nicht aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben. Die­ser verdrängt eine ge­setz­lich an­ge­ord­nete Rechts­folge, nämlich die Fest­set­zung von Zin­sen, nicht. Die Kläge­rin hat sich auch nicht treu­wid­rig ver­hal­ten. Wen­det sie zunächst die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung an und stellt dann un­ter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung einen An­trag auf Ände­rung, schöpft sie le­dig­lich ihre recht­li­chen Möglich­kei­ten aus.

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