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Steuerberatung

Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

BFH v. 21.1.2019 - XI R 21/17

Hat ein Bauträger auf­grund der rechts­ir­ri­gen An­nahme sei­ner Steu­er­schuld als Leis­tungs­empfänger von ihm be­zo­gene Bau­leis­tun­gen nach § 13b UStG ver­steu­ert, kann er das Ent­fal­len die­ser rechts­wid­ri­gen Be­steue­rung gel­tend ma­chen, ohne dass es dar­auf an­kommt, dass er einen ge­gen ihn ge­rich­te­ten Nach­for­de­rungs­an­spruch des leis­ten­den Un­ter­neh­mers erfüllt oder die Möglich­keit für eine Auf­rech­nung durch das Fi­nanz­amt be­steht.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist selbständi­ger Ma­ler­meis­ter. Da­ne­ben ver­mie­tet er in sei­nem Al­lein­ei­gen­tum ste­hende Woh­nun­gen. Er führt in­so­weit steu­er­freie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG aus. In den Streit­jah­ren 2009 bis 2011 hatte er an sei­nen ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lien di­verse In­stand­hal­tungs­ar­bei­ten durchführen las­sen, die im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren nach ei­ner teil­wei­sen Er­le­di­gungs­erklärung der Be­tei­lig­ten, dem Er­lass von Ände­rungs­be­schei­den und der An­pas­sung der Anträge noch hin­sicht­lich im Ein­zel­nen näher be­zeich­ne­ter Leis­tun­gen strei­tig wa­ren.

 

Der Kläger war zunächst - in Übe­rein­stim­mung mit der Fi­nanz­ver­wal­tung (Ab­schn. 182a Abs. 11 der Um­satz­steuer-Richt­li­nien und Ab­schn. 13b.1 Abs. 11 des Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­las­ses) - da­von aus­ge­gan­gen, dass er für die ge­nann­ten Leis­tun­gen auf­grund sei­ner Tätig­keit als selbständi­ger Ma­ler­meis­ter auch dann als Steu­er­schuld­ner gem. § 13b UStG an­zu­se­hen sei, wenn er die Hand­wer­ker­leis­tun­gen für sein Ver­mie­tungs­un­ter­neh­men be­zo­gen habe, weil die Werkleis­tun­gen aus sei­ner Tätig­keit als selbständi­ger Ma­ler­meis­ter mehr als 10 % sei­ner ins­ge­samt er­ziel­ten Umsätze aus­mach­ten.

 

In­fol­ge­des­sen mel­dete der Kläger in den Um­satz­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre, die gem. § 168 Satz 1 AO als Steu­er­fest­set­zun­gen un­ter Vor­be­halt der Nachprüfung wirk­ten, auch die für sein Ver­mie­tungs­un­ter­neh­men be­zo­ge­nen Leis­tun­gen als sol­che an, für die er die Um­satz­steuer gem. § 13b UStG schul­dete. Außer­dem wa­ren den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre je­weils als An­lage zur An­lage V Ein­zel­auf­stel­lun­gen der Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen bei­gefügt, aus de­nen sich der je­wei­lige Rech­nungs­be­trag, der Name des leis­ten­den Hand­wer­kers so­wie ggf. die An­wen­dung des § 13b UStG er­gab.

 

Nach ei­ner Außenprüfung beim Kläger er­ließ das Fi­nanz­amt auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Ab­hil­fe­be­scheide, in de­nen die vom Kläger gem. § 13b UStG an­ge­mel­dete Um­satz­steuer wei­ter­hin ent­hal­ten war. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH ohne Er­folg.

 

Gründe:

Das FG hat zu Recht an­ge­nom­men, dass der Ände­rung der an­ge­foch­te­nen Be­scheide we­der § 17 UStG noch der Grund­satz von Treu und Glau­ben ent­ge­gen­ste­hen.

 

Zu den vom Fi­nanz­amt befürch­te­ten "wind­fall pro­fits" kann es nicht kom­men: Denn be­steht ein An­spruch des Bau­un­ter­neh­mers ge­gen den Leis­tungs­empfänger auf Zah­lung von Um­satz­steuer, kann das Fi­nanz­amt ihm ge­genüber den Um­satz­steu­er­be­scheid gem. § 27 Abs. 19 UStG ändern. Sind Bau­un­ter­neh­mer und Leis­tungs­empfänger bei einem vor Er­lass des BFH-Ur­teils v. 22.8. 2013 - V R 37/10 (BStBl II 2014, 128) ab­ge­schlos­se­nen und durch­geführ­ten Bau­ver­trag übe­rein­stim­mend von der Steu­er­schuld­ner­schaft des Bauträgers aus­ge­gan­gen und hat der Bauträger die auf die er­brach­ten Leis­tun­gen des Bau­un­ter­neh­mers ent­fal­lende Um­satz­steuer an das Fi­nanz­amt ab­geführt, steht dem Bau­un­ter­neh­mer auf­grund ei­ner ergänzen­den Ver­trags­aus­le­gung ein An­spruch auf Zah­lung des Um­satz­steu­er­be­trags zu, wenn der Bauträger Er­stat­tung der Steuer ver­langt und des­halb für den Bau­un­ter­neh­mer die Ge­fahr ent­steht, we­gen der Her­an­zie­hung als Steu­er­schuld­ner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Um­satz­steuer abführen zu müssen. Die­ser An­spruch ist ab­tret­bar; eine even­tu­elle Ab­tre­tung hat das Fi­nanz­amt an­zu­neh­men.

 

Mit sei­ner Ent­schei­dung schließt der Se­nat an seine Ent­schei­dung v. 27.9. 2018 - V R 49/17, BStBl II 2019, 109 an und folgt da­mit ausdrück­lich nicht der von der Fi­nanz­ver­wal­tung im BMF-Schrei­ben v. 26.7.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a ver­tre­te­nen Rechts­auf­fas­sung. Der Se­nat weicht mit die­ser zi­vil­recht­li­chen Sicht­weise auch nicht vom Ur­teil des V. Se­nats v. 23.2.2017 - V R 16, 24/16, BStBl II 2017, 760 ab, der einen An­spruch auf Nach­zah­lung der Um­satz­steuer auf­grund von § 313 BGB be­jaht hat. Der V. Se­nat hat in der Ent­schei­dung ausdrück­lich of­fen­ge­las­sen, ob ein An­spruch auf Nach­zah­lung der Um­satz­steuer nach den Grundsätzen der ergänzen­den Ver­trags­aus­le­gung be­steht.

 

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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