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Steuerberatung

Zur Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft

BFH v. 23.7.2020 - V R 32/19

Bei ei­ner Or­gan­schaft be­zieht der Or­ganträger die Ein­gangs­leis­tung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Or­gankrei­ses an­kommt.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Ein­zel­un­ter­neh­mer war Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter bei ver­schie­de­nen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten. Hierzu gehörte die X-GmbH. Die X-GmbH er­brachte Bau­leis­tun­gen an Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steu­er­freie Umsätze im Rah­men von Bauträgertätig­kei­ten. Die X-GmbH be­auf­tragte ih­rer­seits an­dere Un­ter­neh­mer (Drit­tun­ter­neh­mer), an de­nen der Kläger nicht be­tei­ligt war, mit der Er­brin­gung von Bau­leis­tun­gen. Die Drit­tun­ter­neh­mer und die X-GmbH gin­gen da­bei von ei­ner Steu­er­schuld­ner­schaft der X-GmbH nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (ab 1.7.2010: § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG) aus. Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass zwi­schen dem Kläger als Or­ganträger so­wie der X-GmbH und ih­ren Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten als Or­gan­ge­sell­schaf­ten eine Or­gan­schaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ge­ge­ben sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass der Kläger für die von der X-GmbH als Or­gan­ge­sell­schaft be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen nicht Steu­er­schuld­ner ist. Bei ei­ner Or­gan­schaft be­zieht der Or­ganträger, nicht aber die Or­gan­ge­sell­schaft die Ein­gangs­leis­tung, so dass es bei § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die dem Or­ganträger zu­zu­ord­nen­den Außenumsätze und nicht auf nicht­steu­er­bare In­nen­umsätze der Un­ter­neh­men des Or­gankrei­ses an­kommt.

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (ab 01.07.2010: § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG) ist der Leis­tungs­empfänger Steu­er­schuld­ner für Werklie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen, die der Her­stel­lung, In­stand­set­zung, In­stand­hal­tung, Ände­rung oder Be­sei­ti­gung von Bau­wer­ken die­nen, wenn er ein Un­ter­neh­mer ist, der diese Leis­tun­gen er­bringt. Aus­ge­nom­men sind Pla­nungs- und Über­wa­chungs­leis­tun­gen. Für die Ent­ste­hung der Steu­er­schuld beim Leis­tungs­empfänger kommt es dar­auf an, dass der Leis­tungs­empfänger die an ihn er­brachte Werklie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung, die der Her­stel­lung, In­stand­set­zung, In­stand­hal­tung, Ände­rung oder Be­sei­ti­gung von Bau­wer­ken dient, sei­ner­seits zur Er­brin­gung ei­ner der­ar­ti­gen Leis­tung ver­wen­det.

Be­zieht eine Or­gan­ge­sell­schaft eine Bau­leis­tung und ver­wen­det sie diese für eine Bau­leis­tung an eine an­dere mit ihr or­gan­schaft­lich ver­bun­de­nen Ge­sell­schaft, so kommt es für die Leis­tungs­ver­wen­dung nicht auf die­sen In­nen­um­satz, son­dern dar­auf an, für wel­chen - dem Or­ganträger zu­or­den­ba­ren - Außenum­satz die be­zo­gene Bau­leis­tung ver­wen­det wird. Auf die Frage der Ver­ein­bar­keit der Or­gan­schaft mit dem Uni­ons­recht kommt es im Streit­fall, in dem der vom Fi­nanz­amt gel­tend ge­machte Steu­er­an­spruch auch auf der Grund­lage ei­ner Or­gan­schaft nicht be­stand, nicht an.

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