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Steuerberatung

EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

BFH v. 11.12.2019 - XI R 16/18

Mit Be­schluss v. 11.12.2019 hat der BFH einen Fall der um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft dem EuGH im Hin­blick auf die Eu­ro­pa­rechts­kon­for­mität ei­ner Ge­stal­tung zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, die es einem Mit­glied­staat ge­stat­ten würde, an­stelle der Mehr­wert­steu­er­gruppe (des Or­gankrei­ses) ein Mit­glied der Mehr­wert­steu­er­gruppe (den Or­ganträger) zum Steu­er­pflich­ti­gen zu be­stim­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die durch no­ta­ri­elle Ur­kunde vom 29.8.2005 er­rich­tet wor­den war. Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin sind A (zu 51 %) und die (C e.V.) zu 49 %. A ist eine Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts. C e.V. ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein. Al­lei­ni­ger Ge­schäftsführer der Kläge­rin war im Streit­jahr 2005 (E), der zu­gleich al­lei­ni­ger Ge­schäftsführer der A und ge­schäftsführen­der Vor­stand des C e.V. war.

Vor der Gründung der Kläge­rin wa­ren dem Fi­nanz­amt zwei Entwürfe des Ge­sell­schafts­ver­trags zur Stel­lung­nahme im Hin­blick auf das Vor­lie­gen ei­ner um­satz­steu­er­recht­li­chen Or­gan­schaft vor­ge­legt wor­den. Mit Schrei­ben vom 29.12.2004 teilte das Fi­nanz­amt mit, dass nur die Ver­sion 2 die An­for­de­run­gen an die fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung erfülle. Am 29.8.2005 no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wurde je­doch Ver­sion 1.

Im Rah­men ei­ner Außenprüfung nahm der Prüfer an, dass es im Streit­jahr an ei­ner fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung der Kläge­rin in das Un­ter­neh­men der A ge­fehlt habe. A sei zwar mit 51 % mehr­heit­lich am Ge­sell­schafts­ka­pi­tal der Kläge­rin be­tei­ligt ge­we­sen, habe aber auf­grund der Re­ge­lun­gen in § 7 des Ge­sell­schafts­ver­trags nicht über eine Stimm­rechts­mehr­heit verfügt und sei da­mit nicht in der Lage ge­we­sen, Be­schlüsse bei der Kläge­rin durch­zu­set­zen. Die im Streit­jahr von der Kläge­rin er­ziel­ten Umsätze zum Re­gel­steu­er­satz ge­genüber Drit­ten und aus den Leis­tun­gen ge­genüber A seien da­mit bei der Kläge­rin als Un­ter­neh­me­rin zu er­fas­sen. In Höhe von ins­ge­samt 10.412 EUR stehe ihr der Vor­steu­er­ab­zug zu.

Am 30.12.2013 reichte die Kläge­rin beim Fi­nanz­amt eine Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr ein, die ei­ner Steu­er­fest­set­zung un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung gleich­steht. Das Fi­nanz­amt folgte je­doch der Auf­fas­sung des Prüfers und hob den Vor­be­halt der Nachprüfung auf.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Fi­nanz­amt habe zu Un­recht das Vor­lie­gen ei­ner Or­gan­schaft zwi­schen der Kläge­rin als Or­gan­ge­sell­schaft und A als Or­ganträge­rin ab­ge­lehnt. Auf die Re­vi­sion der Fi­nanz­behörde hat der BFH das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt.

Gründe:
Zwar wäre bei iso­lier­ter Be­ur­tei­lung des Streit­falls nach na­tio­na­lem Recht die Re­vi­sion begründet; die Vor­ent­schei­dung wäre auf­zu­he­ben und die Klage ab­zu­wei­sen. Denn die für eine Or­gan­schaft nach na­tio­na­lem Recht er­for­der­li­che fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung in Form der Mehr­heit der Stimm­rechte liegt nicht vor.

Al­ler­dings hat das FG im Aus­gangs­punkt zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass un­ge­ach­tet der be­reits vor­han­de­nen Klärung durch den Tenor Zif­fer 2 des EuGH-Ur­teils La­ren­tia + Mi­nerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) uni­ons­recht­lich zwei­fel­haft ist, ob an die­ser Deu­tung der Ein­glie­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen mit der Begründung fest­ge­hal­ten wer­den kann, das Er­for­der­nis der Über- und Un­ter­ord­nung (Ein­glie­de­rung mit Durch­griffs­rech­ten) sei aus Gründen der Rechts­si­cher­heit und zur Ver­mei­dung von Missbräuchen und Steu­er­hin­ter­zie­hung und -um­ge­hung er­for­der­lich. Der vor­le­gende Se­nat er­sucht in­so­weit um wei­tere Klärung zu den uni­ons­recht­li­chen Maßstäben, wie die er­for­der­li­che Prüfung vor­zu­neh­men ist.

Dem EuGH wer­den fol­gende Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

1. Sind Art. 4 Abs. 4 Un­ter­abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richt­li­nie 77/388/EWG da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass sie es einem Mit­glied­staat ge­stat­ten, an­stelle der Mehr­wert­steu­er­gruppe (des Or­gankrei­ses) ein Mit­glied der Mehr­wert­steu­er­gruppe (den Or­ganträger) zum Steu­er­pflich­ti­gen zu be­stim­men?
2. Falls die Frage 1 ver­neint wird: Sind Art. 4 Abs. 4 Un­ter­abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richt­li­nie 77/388/EWG in­so­weit be­ruf­bar?
3. Ist bei der nach Rz 46 des EuGH-Ur­teils La­ren­tia + Mi­nerva (EU:C:2015:496, Rz 44 f.) vor­zu­neh­men­den Prüfung, ob das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG ent­hal­tene Er­for­der­nis der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung eine zulässige Maßnahme dar­stellt, die für die Er­rei­chung der Ziele der Ver­hin­de­rung missbräuch­li­cher Prak­ti­ken oder Ver­hal­tens­wei­sen und der Ver­mei­dung von Steu­er­hin­ter­zie­hung oder -um­ge­hung er­for­der­lich und ge­eig­net ist, ein stren­ger oder ein großzügi­ger Maßstab an­zu­le­gen?
4. Sind Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Un­ter­abs. 1 der Richt­li­nie 77/388/EWG da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass sie es einem Mit­glied­staat ge­stat­ten, im Wege der Ty­pi­sie­rung eine Per­son als nicht selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Richt­li­nie 77/388/EWG an­zu­se­hen, wenn sie in der Weise fi­nan­zi­ell, wirt­schaft­lich und or­ga­ni­sa­to­ri­sch in das Un­ter­neh­men ei­nes an­de­ren Un­ter­neh­mers (Or­ganträgers) ein­ge­glie­dert ist, dass der Or­ganträger sei­nen Wil­len bei der Per­son durch­set­zen und da­durch eine ab­wei­chende Wil­lens­bil­dung bei der Per­son ver­hin­dern kann?

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