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Steuern im Deutsch-Französischen Kontext: Diese Themen sind jetzt relevant

Nicht nur in Deutsch­land stan­den zum Jah­res­wech­sel zahl­rei­che Neu­re­ge­lun­gen in der Steu­er­ge­setz­ge­bung an, auch in un­se­rem Nach­bar­land Frank­reich sind Ge­setz­ge­ber und Fi­nanz­ver­wal­tung ak­tiv. Die Einführung ei­ner um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft oder die Di­gi­ta­li­sie­rung der Fi­nanz­ver­wal­tung sind da­bei zwei aus­gewählte The­men, die Steu­er­pflich­tige in Frank­reich in die­sem Jahr be­son­ders be­schäfti­gen. Wel­che steu­er­li­chen Ände­run­gen in Frank­reich - auch vor dem Hin­ter­grund der En­er­gie­krise - ge­rade be­son­ders re­le­vant sind und wie sich diese auf deut­sche Un­ter­neh­men aus­wir­ken, ha­ben wir mit Thi­bauld Man­son, Steu­er­at­taché der Französi­schen Bot­schaft in Ber­lin, und Dr. San­dro Nücken, Part­ner und Um­satz­steu­er­ex­perte bei Eb­ner Stolz in München und Ko­or­di­na­tor des French Desk von Eb­ner Stolz, be­spro­chen.

Herr Man­son: Mit dem Por­tal „por­tail­pro.gouv.fr“ wurde in Frank­reich im Jahr 2022 ein ein­heit­li­cher On­line-Dienst zur ver­ein­fach­ten Er­le­di­gung von Steuer-, So­zial- und Zol­lan­ge­le­gen­hei­ten ein­geführt. Wel­che An­ge­le­gen­hei­ten können Un­ter­neh­men über diese Platt­form re­geln?

Thibauld Manson und Dr. Sandro Nücken

Thi­bauld Man­son: Die Web­site por­tail­pro.gouv.fr ist Teil der Di­gi­ta­li­sie­rungs­stra­te­gie der französi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung. Sie soll Behördengänge für Un­ter­neh­men, insb. für Selbständige, Kleinst­un­ter­neh­men und KMU so­wie für Un­ter­neh­mensgründer ver­ein­fa­chen. Un­ter­neh­men können da­mit un­abhängig von ih­rer Rechts­form und Größe ver­schie­dene For­ma­litäten auf ei­ner ein­zi­gen Platt­form er­le­di­gen. Dazu gehört z. B. die Ein­sicht von Ak­ten und die Erfüllung von De­kla­ra­ti­ons­pflich­ten so­wie Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen.

Darüber hin­aus ermöglicht das Por­tal den Aus­tausch mit den Behörden über ein si­che­res elek­tro­ni­sches Nach­rich­ten­sys­tem. Wir nen­nen das „e-con­tact“. Außer­dem gibt das Por­tal Un­ter­neh­men mit­tels ei­nes Da­sh­boards einen kon­so­li­dier­ten Über­blick über ihre be­vor­ste­hen­den Steuer-, So­zial- und Zoll­ver­pflich­tun­gen.

Zukünf­tig soll das Por­tal um zusätz­li­che Funk­tio­nen für Drit­tan­mel­der und große Un­ter­neh­men er­wei­tert wer­den. Drit­tan­mel­der sind zum Bei­spiel Rechts­anwälte, Wirt­schaftsprüfer oder zu­ge­las­sene Zoll­ver­tre­ter.

Ist das Por­tal auch für deut­sche Un­ter­neh­men, die in Frank­reich steu­er­lich ak­tiv sind, zugäng­lich?

Thi­bauld Man­son: Ja, alle Un­ter­neh­men, die in Frank­reich steu­er­lich re­gis­triert sind und über einen pro­fes­sio­nel­len Zu­griff („es­pace pro­fes­si­onnel“) bei der Steuer-, Zoll- oder So­zi­al­ver­wal­tung verfügen, können auf das Por­tal zu­grei­fen. Dies gilt auch für deut­sche Un­ter­neh­men.

Da­mit hat die französi­sche Fi­nanz­ver­wal­tung beim Thema Di­gi­ta­li­sie­rung einen großen Schritt ge­macht: Herr Dr. Nücken, wie schätzen Sie die dies­bezügli­che Ent­wick­lung in Deutsch­land ein?

Dr. San­dro Nücken: In Sa­chen Di­gi­ta­li­sie­rung der Steu­er­ver­wal­tung gibt Frank­reich im Ver­gleich zu Deutsch­land ak­tu­ell si­cher­lich das Tempo vor. Von einem Por­tal wie „por­tail­pro.gouv.fr“ sind wir in Deutsch­land lei­der noch weit ent­fernt. Da­bei wäre ein ein­heit­li­ches Por­tal, das die Er­le­di­gung sämt­li­cher Steuer- und Zoll­for­ma­litäten ermöglicht, auch in Deutsch­land wünschens­wert. Auch die Möglich­keit ei­nes ge­si­cher­ten Nach­rich­ten­aus­tauschs mit der Fi­nanz­ver­wal­tung über ein Por­tal sorgt für Trans­pa­renz und Nah­bar­keit der Fi­nanz­ver­wal­tung. Das fehlt uns in Deutsch­land. Die kurz­fris­tige Er­reich­bar­keit und die Kom­mu­ni­ka­tion mit vie­len deut­schen Fi­nanz­behörden, insb. dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern, ist häufig nicht ge­ge­ben. Viele deut­sche Fi­nanzämter er­lau­ben den zuständi­gen Sach­be­ar­bei­tern ja im­mer noch keine Kom­mu­ni­ka­tion über ei­gene E-Mail­adres­sen.

Auch beim Thema E-In­voi­cing hat Deutsch­land ge­genüber Frank­reich Nach­hol­be­darf. Der Ko­ali­ti­ons­ver­trag der Bun­des­re­gie­rung sieht zwar die schnellstmögli­che Einführung ei­nes elek­tro­ni­schen Mel­de­sys­tems für die Er­stel­lung, Prüfung und Wei­ter­lei­tung von Rech­nun­gen vor, bis­lang hat sich dies­bezüglich aber we­nig ge­tan. Durch die neu­es­ten Vor­schläge der EU-Kom­mis­sion „VAT in the Di­gi­tal Age“ könnte das Thema aber jetzt auch in Deutsch­land Fahrt auf­neh­men.

Beim Thema um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft ist Deutsch­land hin­ge­gen wei­ter als Frank­reich. Während diese in Frank­reich erst zum 01.01.2023 ein­geführt wurde, kennt das deut­sche Um­satz­steu­er­recht ein sol­ches Be­steue­rungs­kon­strukt be­reits seit ge­raumer Zeit. Über die EU-Kon­for­mität der deut­schen USt-Or­gan­schaft hat nun der EuGH ent­schie­den. Herr Dr. Nücken, können Sie kurz erläutern, worum es bei den Ver­fah­ren ging und wie der EuGH ent­schie­den hat?

Dr. San­dro Nücken: Bei bei­den Ver­fah­ren ging es im Kern darum, ob das deut­sche Or­gan­schafts­sys­tem den Or­ganträger als Steu­er­pflich­ti­gen be­han­deln darf. Nach Uni­ons­recht liegt es nämlich näher, dass im Fall ei­ner Mehr­wert­steu­er­gruppe nicht ein Mit­glied der Gruppe - wie der Or­ganträger -, son­dern die Gruppe an sich Steu­er­pflich­ti­ger ist.

Glück­li­cher­weise hat der EuGH jetzt ent­schie­den, dass die deut­sche Re­ge­lung uni­ons­rechts­kon­form ist. An­sons­ten hätten dem deut­schen Haus­halt Steu­er­ausfälle in Mil­li­ar­denhöhe ge­droht. Of­fen bleibt nach den EuGH-Ent­schei­dun­gen al­ler­dings, ob die In­nen­leis­tun­gen in­ner­halb des Or­gankrei­ses wei­ter­hin nicht steu­er­bar sind oder der Um­satz­steuer un­ter­lie­gen. Die Ausführun­gen des EuGH wa­ren hier nicht ganz ein­deu­tig. Es bleibt ab­zu­war­ten, wie der BFH in sei­nen Fol­geur­tei­len mit die­sem Punkt um­geht. Ins­ge­samt muss man aber wei­ter­hin sa­gen, dass die deut­schen Or­gan­schafts­re­ge­lun­gen drin­gend re­form­bedürf­tig sind. Es be­ste­hen hier ein­fach zu viele Rechts­un­si­cher­hei­ten, ge­rade auch im Zu­sam­men­spiel mit den Vor­ga­ben des Uni­ons­rechts. Frank­reich hat bei die­sen EuGH-Ver­fah­ren weit we­ni­ger Bauch­schmer­zen ge­habt, weil die neuen französi­schen Re­ge­lun­gen zur Mehr­wert­steu­er­gruppe be­reits die Gruppe als Steu­er­pflich­ti­gen vor­se­hen.

Wie se­hen die neuen Re­ge­lun­gen zur um­satz­steu­er­steu­er­li­chen Or­gan­schaft in Frank­reich im Kern aus, Herr Man­son?

Thi­bauld Man­son: Wir ha­ben uns in Frank­reich an der „recht­li­chen Fik­tion“ von Art. 11 der Mehr­wert­steu­er­sys­tem-Richt­li­nie ori­en­tiert. Dem­nach wer­den Per­so­nen mit fi­nan­zi­el­len, wirt­schaft­li­chen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ver­bin­dun­gen als ein Steu­er­pflich­ti­ger be­trach­tet. Die ein­zel­nen Mit­glie­der der Gruppe ver­lie­ren ih­ren Sta­tus als Steu­er­pflich­tige. An ihre Stelle tritt die Mehr­wert­steu­er­gruppe. Dies ist auch in den meis­ten an­de­ren EU-Mit­glied­staa­ten so ge­re­gelt.

Die Stärke des französi­schen Sys­tems ist seine Fle­xi­bi­lität. Wenn Per­so­nen die oben erwähn­ten Ver­bin­dungs­kri­te­rien erfüllen, können sie sich ent­schei­den, ob sie dem ein­zi­gen Steu­er­pflich­ti­gen - also der Mehr­wert­steu­er­gruppe - bei­tre­ten wol­len oder nicht.

Ver­tre­ten wird die Mehr­wert­steu­er­gruppe durch ein Mit­glied der Gruppe. Die­ses kann frei aus den Ein­hei­ten, die die Gruppe bil­den, gewählt wer­den und ist dann für die Erklärung und Zah­lung der Mehr­wert­steuer zuständig.

Zu ei­ner wei­te­ren französi­schen Neu­re­ge­lung: Seit dem 01.01.2022 wird die Ein­fuhr­um­satz­steuer in der Um­satz­steu­er­erklärung erklärt. Was ist der Hin­ter­grund für diese Re­ge­lung, Herr Man­son?

Thi­bauld Man­son: Wir ha­ben mit Wir­kung zum 01.01.2022 die Ver­wal­tung und Er­he­bung der Ein­fuhr­um­satz­steuer von den Zoll­behörden auf die Steu­er­ver­wal­tung (DG­FIP) über­tra­gen. Da­durch soll die Gel­tend­ma­chung der Ein­fuhr­um­satz­steuer als Vor­steuer für Un­ter­neh­men mit ei­ner Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer in Frank­reich ver­ein­facht wer­den. Seit dem 01.01.2022 wird die Erklärung und Zah­lung der Ein­fuhr­um­satz­steuer di­rekt in der Um­satz­steu­er­erklärung vor­ge­nom­men. Un­ter­neh­men können die Ein­fuhr­um­satz­steuer da­mit gleich­zei­tig erklären und als Vor­steuer ab­zie­hen. Da­durch er­lei­den sie keine Li­qui­ditätsnach­teile mehr. Diese ent­stan­den zu­vor da­durch, dass die Ein­fuhr­um­satz­steuer zu­erst bei der Zoll­ab­fer­ti­gung an die Zoll­behörden zu zah­len war und erst später in den Um­satz­steu­er­erklärun­gen ab­ge­zo­gen wer­den konnte.

Um das Ver­fah­ren für Un­ter­neh­men wei­ter zu ver­ein­fa­chen, wird die Um­satz­steu­er­erklärung von der Steu­er­ver­wal­tung vor­aus­gefüllt. Die Un­ter­neh­men können über einen On­line-Dienst Ein­zel­hei­ten zu den vor­aus­gefüll­ten Beträgen in ih­rer Steu­er­erklärung ab­ru­fen und diese ge­ge­be­nen­falls kor­ri­gie­ren.

Im Rah­men der Einführung die­ses Ver­fah­rens wird ausländi­schen Un­ter­neh­men, die Ein­fuh­ren nach Frank­reich vor­neh­men und noch keine Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ha­ben, eine sol­che zu­ge­teilt.

Durch den Ein­be­zug von Ein­fuh­ren in die Um­satz­steu­er­erklärung können gleich­zei­tig Vor­steu­ern gel­tend ge­macht wer­den, so­dass Vor­aus­zah­lun­gen nicht not­wen­dig sind. Herr Dr. Nücken, könnte dies auch ein Vor­bild für die zukünf­tige Ab­wick­lung der Ein­fuhr­um­satz­steuer in Deutsch­land sein?

Dr. San­dro Nücken: Vor ein paar Jah­ren hätte ich ge­sagt „auf je­den Fall“. Denn wir hat­ten in Deutsch­land lange Zeit das­selbe Pro­blem wie Frank­reich. Auch bei uns be­stand für den Un­ter­neh­mer eine Li­qui­ditätslücke bei der Ein­fuhr­um­satz­steuer. Das war vor al­lem im Ver­gleich zu an­de­ren eu­ropäischen Im­port­na­tio­nen, wie zum Bei­spiel den Nie­der­lan­den, ein Stand­ort­nach­teil.

Mitt­ler­weile ha­ben wir in Deutsch­land aber einen et­was an­de­ren Weg gewählt: Der Ge­setz­ge­ber hat vor kur­zem die Fällig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steuer hin­aus­ge­scho­ben. So­fern der einführende Un­ter­neh­mer ein Auf­schub­konto hat, ist die Ein­fuhr­um­satz­steuer nun erst am 26. Tag des übernächs­ten der Ein­fuhr fol­gen­den Mo­nats fällig. Da­her muss der Un­ter­neh­mer die Ein­fuhr­um­satzteuer meis­tens erst zah­len, nach­dem er sie über den Vor­steu­er­ab­zug schon zurück­er­hal­ten hat. Da­durch er­gibt sich in Deutsch­land jetzt so­gar ein Li­qui­ditätsvor­teil - und die­ser ist auch noch zins­los! Al­ler­dings muss der Un­ter­neh­mer hierfür ein Auf­schub­konto ha­ben. Wer noch kein Auf­schub­konto be­an­tragt hat, sollte dies da­her un­be­dingt tun.

Un­abhängig da­von hat sich die neue Bun­des­re­gie­rung im Ko­ali­ti­ons­ver­trag aber auch zum Ziel ge­setzt, die Ein­fuhr­um­satz­steuer wei­ter­zu­ent­wi­ckeln, um im eu­ropäischen Wett­be­werb glei­che Be­din­gun­gen zu er­rei­chen. In­so­fern ist es möglich, dass sich der deut­sche Ge­setz­ge­ber dem Thema noch ein­mal grundsätz­lich nähert und da­mit doch den französi­schen Weg ein­schlägt, der sys­te­ma­ti­sch si­cher­lich über­zeu­gen­der ist.

Herr Man­son: Gibt es steu­er­li­che Ent­wick­lun­gen bzw. Neu­re­ge­lun­gen in Deutsch­land, die für Sie als französi­scher Steu­er­at­taché be­son­ders in­ter­es­sant sind?

Thi­bauld Man­son: Da Deutsch­land ein wich­ti­ger Part­ner Frank­reichs ist, ver­fol­gen wir sämt­li­che Maßnah­men der deut­schen Steu­er­ver­wal­tung mit großem In­ter­esse.

Insb. ei­nige der jüngs­ten Ent­wick­lun­gen, wie die Re­form der Be­triebsprüfungs­ver­fah­ren oder die mit der Um­set­zung der DAC7-Richt­li­nie ge­schaf­fe­nen Mel­de­pflich­ten für Platt­form­be­trei­ber, sind für uns be­son­ders in­ter­es­sant. Dazu gehören auch die Um­set­zung der glo­ba­len Min­dest­be­steue­rung in Deutsch­land so­wie die Maßnah­men zur Di­gi­ta­li­sie­rung der (Steuer-)Ver­wal­tung, die im Ko­ali­ti­ons­ver­trag der „Am­pel“-Par­teien vor­ge­se­hen sind.

Länger­fris­tig wer­den The­men im Zu­sam­men­hang mit der Um­set­zung der DAC8-Richt­line, wie bei­spiels­weise die Be­steue­rung von Krypto-As­sets, ins­be­son­dere Kryp­towährun­gen, für uns wich­tig wer­den.

Und um­ge­kehrt: Wel­che The­men ste­hen ak­tu­ell noch auf der Agenda der französi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung, die auch für in Frank­reich ak­tive deut­sche Un­ter­neh­men re­le­vant sein könn­ten?

Thi­bauld Man­son: Für deut­sche Un­ter­neh­men ist si­cher­lich die Fort­set­zung der di­gi­ta­len Trans­for­ma­tion der französi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung von be­son­de­rem In­ter­esse, insb. die Einführung des sog. „e-In­voi­cing“, also der elek­tro­ni­schen Rech­nungs­stel­lung. Ge­rade für ausländi­sche Un­ter­neh­men bie­ten diese Maßnah­men er­heb­li­che Er­leich­te­run­gen, da da­mit so­wohl räum­li­che als auch sprach­li­che Bar­rie­ren ab­ge­baut wer­den.

Nicht zu­letzt trägt die Di­gi­ta­li­sie­rung dazu bei, die gu­ten Wirt­schafts­be­zie­hun­gen zwi­schen Frank­reich und Deutsch­land auf­recht­zu­er­hal­ten. Auch im Jahr 2023, das im Zei­chen der zu­neh­men­den In­ter­na­tio­na­li­sie­rung un­se­rer Vor­schrif­ten steht, spielt dies eine tra­gende Rolle.

Ne­ben der Aus­ge­stal­tung der glo­ba­len Min­dest­be­steue­rung soll­ten deut­sche Un­ter­neh­men zu­dem die kon­krete Um­set­zung des Pro­gramms „VAT in the Di­gi­tal Age“ der Eu­ropäischen Kom­mis­sion im Auge be­hal­ten.

Auch in Frank­reich sind die En­er­gie­preise stark an­ge­stie­gen. Mit wel­chen Maßnah­men un­terstützt die französi­sche Re­gie­rung Un­ter­neh­men?

Thi­bauld Man­son: Seit Juli 2022 wur­den in Frank­reich ver­schie­dene steu­er­li­che und re­gu­la­to­ri­sche Maßnah­men er­grif­fen, um Un­ter­neh­men an­ge­sichts der stei­gen­den En­er­gie­preise zu un­terstützen.

So wurde die Strom­steuer (TICFE) auf das eu­ro­pa­recht­lich zulässige Mi­ni­mum ge­senkt und ein sog. ARENH-Me­cha­nis­mus ein­geführt, mit dem ein er­heb­li­cher Teil des ver­brauch­ten Stroms zu einem Fest­preis an­stelle des Markt­prei­ses be­zo­gen wer­den kann. Diese Maßnah­men sol­len im We­sent­li­chen auch im Jahr 2023 gel­ten.

Zu­dem sol­len ver­schie­dene Förder- und Bei­hil­fe­pro­gramme so­wie staat­li­che Dar­le­hen Un­ter­neh­men und Pri­vat­ver­brau­cher von den ge­stie­ge­nen En­er­gie­kos­ten ent­las­ten. Dazu zählen bspw. das sog. „En­er­gie­preis­schild“ (Bou­clier Ta­rifaire), wel­ches die Erhöhung der Strom­rech­nung auf einen Ma­xi­mal­be­trag be­grenzt, und ein sog. „Stromdämp­fer“ (l‘amor­tis­seur élec­tri­cité) für KMU, die nicht von der Begüns­ti­gung des „En­er­gie­preis­schilds“ pro­fi­tie­ren können.

Da­ne­ben hat sich die Re­gie­rung u. a. dazu ver­pflich­tet, faire En­er­gie­verträge zu gewähr­leis­ten. Dazu ließ sie zahl­rei­che En­er­gie­ver­sor­ger eine Ver­pflich­tungs­erklärung un­ter­schrei­ben.

Wei­terführende In­for­ma­tio­nen zu den Hilfsmaßnah­men sind hier ab­ruf­bar.

Wie un­terstützt Eb­ner Stolz seine Man­dan­ten mit Be­zug nach Frank­reich da­bei, mit die­sen ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen Schritt zu hal­ten, Herr Dr. Nücken?

Dr. San­dro Nücken: Bei Eb­ner Stolz verfügen wir über be­son­dere Er­fah­run­gen und Kom­pe­ten­zen im Hin­blick auf die deut­sch-französi­sche Wirt­schaft. Wir ha­ben Mit­ar­bei­ter, die gebürtige Fran­zo­sen sind, längere Zeit in Frank­reich ge­ar­bei­tet oder dort stu­diert ha­ben. Diese Kom­pe­ten­zen ha­ben wir im Eb­ner Stolz French Desk gebündelt. Die Mit­glie­der des French Desk kom­men prak­ti­sch aus al­len Fach­dis­zi­pli­nen, die bei Eb­ner ver­tre­ten sind und be­ra­ten lau­fend im deut­sch-französi­schen Kon­text. Da­durch können wir den Man­dan­ten bei na­hezu al­len Si­tua­tio­nen hel­fen, die im deut­sch-französi­schen Ge­schäfts­ver­kehr auf­tre­ten. Das reicht von der Pro­jekt­be­treu­ung oder Un­ter­neh­mensgründung in Frank­reich bis hin zur Abklärung ein­zel­ner steu­er­li­cher oder recht­li­cher Fra­gen. So­fern er­for­der­lich, grei­fen wir hierzu auf un­sere Be­ra­ter­kol­le­gen in Frank­reich zurück, zu de­nen wir enge Kon­takte un­ter­hal­ten. Da­durch können wir un­se­ren Man­dan­ten schnell und ta­ges­ak­tu­ell hel­fen.

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