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Steuerberatung

Folgeentscheidungen zu den EuGH-Urteilen zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Der BFH ändert im An­schluss an zwei Vor­ab­ent­schei­dun­gen des EuGH zur um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft seine Recht­spre­chung zur fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung und legt dem EuGH ein wei­te­res Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen zur Steu­er­bar­keit von In­nen­umsätzen vor.

In den bei­den Ur­tei­len vom 01.12.2022 (Rs. C‑141/20, Nord­deut­sche Ge­sell­schaft für Dia­ko­nie mbH und Rs. C‑269/20, Fi­nanz­amt T) ent­schied der EuGH, dass die vor­lie­gende deut­sche Re­ge­lung, nach der ein Or­ganträger zum ein­zi­gen um­satz­steu­er­li­chen Steu­er­pflich­ti­gen ei­ner Gruppe be­stimmt wird, ge­mein­schafts­recht­lich un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zulässig ist.

Mit sei­ner Fol­ge­ent­schei­dung vom 18.01.2023 (Az. XI R 29/22 (XI R 16/18)) sieht der BFH die Steu­er­schuld­ner­schaft des Or­ganträgers für die Umsätze der Or­gan­schaft nun wei­ter­hin als uni­ons­rechts­kon­form an. Die vom EuGH hierfür ge­nann­ten Be­din­gun­gen (Wil­lens­durch­set­zung und keine Ge­fahr von Steu­er­ausfällen) wer­den durch die Aus­ge­stal­tung der deut­schen Or­gan­schafts­re­ge­lung gewähr­leis­tet, da der BFH schon in sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung die Möglich­keit der Wil­lens­durch­set­zung ver­langt und die Or­gan­ge­sell­schaft nach § 73 AO für die Um­satz­steuer des Or­ganträgers haf­tet.

Fer­ner ändert der BFH mit der Ent­schei­dung vom 18.01.2023 seine Recht­spre­chung zum Kri­te­rium der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung: Zwar er­for­dert die fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung im Grund­satz wei­ter­hin, dass dem Or­ganträger die Mehr­heit der Stimm­rechte an der Or­gan­ge­sell­schaft zu­steht. Eine fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung liegt nun­mehr aber auch bei ei­ner Be­tei­li­gung von nur 50 % an den Stimm­rech­ten vor, wenn die er­for­der­li­che Wil­lens­durch­set­zung da­durch ge­si­chert ist, dass der Ge­sell­schaf­ter eine Mehr­heits­be­tei­li­gung am Ka­pi­tal der Or­gan­ge­sell­schaft hält und er den ein­zi­gen Ge­schäftsführer der Or­gan­ge­sell­schaft stellt.

Mit einem wei­te­ren Be­schluss vom 26.01.2023 (Az. V R 20/22 (V R 40/19)) legt der BFH nun aber noch dem EuGH die Frage vor, ob die nach deut­schem Recht nicht steu­er­ba­ren In­nen­umsätze zwi­schen Mit­glie­dern ei­ner Or­gan­schaft der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen sind. Zwei­fel an der Nicht­steu­er­bar­keit der In­nen­umsätze er­ge­ben sich für den V. Se­nat des BFH ins­be­son­dere, weil der EuGH die Or­gan­ge­sell­schaft in sei­nen ak­tu­el­len Ur­tei­len als selbständig an­sieht und die Or­gan­schaft nicht zur Ge­fahr von Steu­er­ver­lus­ten führen darf. Dies könnte je­doch der Fall sein, wenn der Or­ganträger, wie im Streit­fall, nicht zum vollen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist. Hierzu hatte sich der EuGH in sei­nen Ur­tei­len vom 01.12.2022 nicht kon­kret geäußert. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren un­ter dem Az. V R 20/22 (V R 40 19) wird bis zur Ent­schei­dung des EuGH aus­ge­setzt.

Hin­weis: Ausführ­li­che In­for­ma­tio­nen zu den Ur­tei­len des EuGH fin­den Sie hier.

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