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Steuerberatung

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Organschaften

Nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung kommt es bei der Frage der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers bei Or­gan­schaf­ten stets dar­auf an, wel­che Außenumsätze dem Or­ganträger zu­zu­ord­nen sind.

Mit Ur­teil vom 23.07.2020 (Az. V R 32/19, DStR 2020, S. 2375) hatte der BFH für den Fall ei­ner um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft ent­schie­den, dass für die Be­ur­tei­lung der Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft und da­mit der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers bei Bau­leis­tun­gen dar­auf ab­zu­stel­len ist, wel­che Außenumsätze im Or­gankreis getätigt wer­den. Nicht­steu­er­bare In­nen­umsätze der Or­gan­ge­sell­schaft in­ner­halb des Or­gankrei­ses ließ der BFH hin­ge­gen un­be­ach­tet.

Diese Rechts­auf­fas­sung über­nimmt nun auch das BMF in sei­nem Schrei­ben vom 27.09.2021 (Az. III C 3 - S 7279/19/10005 :003, DStR 2021, S. 2302) und wen­det diese darüber hin­aus auch in Fällen der Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Lie­fe­run­gen von Gas oder Elek­tri­zität, Rei­ni­gung von Gebäuden und Gebäude­tei­len so­wie sons­ti­gen Leis­tun­gen auf dem Ge­biet der Te­le­kom­mu­ni­ka­tion an.

Hin­weis: Be­reits mit Schrei­ben vom 10.02.2021 (Az. III C 3 - S 7532/19/10010 :003, BStBl. I 2021, S. 314) hatte die Fi­nanz­ver­wal­tung auf das o. g. Ur­teil rea­giert und dar­ge­legt, dass die Be­schei­ni­gun­gen über die Bau­leis­ter- oder Wie­der­verkäufer­ei­gen­schaft beim für den Or­ganträger zuständi­gen Fi­nanz­amt für den je­wei­li­gen Or­gan­teil zu be­an­tra­gen sind. Auch mit dem nun vor­lie­gen­den BMF-Schrei­ben gibt die Fi­nanz­ver­wal­tung die iso­lierte Be­trach­tungs­weise nicht auf, le­dig­lich In­nen­umsätze sol­len für die Be­ur­tei­lung der Bau­leis­ter- bzw. Wie­der­verkäufer­ei­gen­schaft des je­wei­li­gen Or­gan­teils nicht be­ach­tet wer­den. Ob diese iso­lierte Be­trach­tungs­weise zukünf­tig ei­ner ge­richt­li­chen Überprüfung stand­hal­ten wird, ist vor dem Hin­ter­grund des o. g. BFH-Ur­teils vom 23.07.2020 frag­lich.

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