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Steuerberatung

Ordnungsgemäße Rechnung bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

In einem Ver­fah­ren öster­rei­chi­sches Recht be­tref­fend be­tont der EuGH die Be­deu­tung ei­ner ord-nungs­gemäßen Rech­nung des mitt­le­ren Un­ter­neh­mers für die An­wen­dung der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Drei­ecks­ge­schäfte.

Bei grenzüber­schrei­ten­den Wa­ren­lie­fe­run­gen zwi­schen meh­re­ren Un­ter­neh­mern aus un­ter­schied­li­chen Mit­glieds­staa­ten ermöglicht die um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung als sog. Drei­ecks­ge­schäft im Rah­men ei­ner Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung die Ver­la­ge­rung der Um­satz­steu­er­schuld auf den letz­ten Er­wer­ber, so­dass der in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werb des mitt­le­ren Un­ter­neh­mers im Be­stim­mungs­land als be­steu­ert gilt. Der Zwi­schen­er­wer­ber muss sich da­her nicht im Be­stim­mungs­land re­gis­trie­ren.

Vor­aus­set­zung für die An­wen­dung der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung ist ne­ben dem Hin­weis auf das Vor­lie­gen ei­nes in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäfts auch ein Hin­weis auf die Ver­la­ge­rung der Steu­er­schuld­ner­schaft auf den Leis­tungs­empfänger auf der Rech­nung des mitt­le­ren Un­ter­neh­mers.

In einem öster­rei­chi­schen Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren ent­schied der EuGH mit Ur­teil vom 08.12.2022 (Rs. C-247/21, Lu­xury Trust Au­to­mo­bil GmbH, DStR 2022, S. 2675), dass die Be­stim­mung des Empfängers als Steu­er­schuld­ner ma­te­ri­elle Vor­aus­set­zung für die An­wen­dung der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Drei­eck­ge­schäfte sei und folg­lich für die im Rah­men der für Drei­ecks­ge­schäfte gel­ten­den Aus­nah­me­re­ge­lung die An­gabe „Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers“ nicht durch einen an­de­ren Rech­nungs­hin­weis er­setzt wer­den könne.

Fer­ner führte der EuGH zu der Frage der rück­wir­ken­den Rech­nungs­be­rich­ti­gung aus, dass ein feh­len­der Hin­weis nicht über eine nachträgli­che Rech­nungs­ergänzung (mit Rück­wir­kung) nach­ge­holt wer­den könne. Denn bei einem sol­chen Do­ku­ment, über das eine sol­che An­gabe ergänzt wird, han­dele es sich viel­mehr um die erst­ma­lige Aus­stel­lung der für die An­wen­dung der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung er­for­der­li­chen Rech­nung, die (an­ders als eine Be­rich­ti­gung) keine Rück­wir­kung ent­fal­ten könne. Ob hierüber das Wahl­recht gleich­wohl wirk­sam ausgeübt wer­den kann, mus­ste der EuGH auf­grund der Son­der­kon­stel­la­tion des sog. Mis­sing Tra­ders nicht ent­schei­den.

Hin­weis: Das vor­lie­gende Ur­teil sollte keine ge­ne­relle Aus­strahl­wir­kung auf missglückte Drei­ecks­ge­schäfte ha­ben. Dies gilt zu­min­dest in den Fällen, in de­nen eine rück­wir­kende An­wen­dung der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Drei­ecks­ge­schäfte nach lo­ka­lem Recht noch möglich ist und eine Be­steue­rung beim letz­ten Ab­neh­mer durch ent­spre­chende Hin­weise auf der Rech­nung si­cher­ge­stellt wer­den kann. Dies deckt sich auch mit der Auf­fas­sung der Ge­ne­ral­anwältin in den Schlus­santrägen. Da­nach sollte eine sol­che Hei­lung grundsätz­lich möglich sein, denn es er­gibt sich aus der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie keine Frist dafür, bis wann die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung in An­spruch ge­nom­men wer­den muss. Zu­dem muss die wei­tere Rechts­ent­wick­lung be­ob­ach­tet wer­den, so sind zu dem The­men­kom­plex der­zeit ver­schie­dene Ver­fah­ren beim BFH anhängig (Az. XI R 38/19, Vor­in­stanz FG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 28.11.2019, Az. 6 K 1767/17, EFG 2020, S. 319, so­wie Az. XI R 14/20, Vor­in­stanz FG Müns­ter, Ge­richts­be­scheid vom 22.04.2020, Az. 15 K 1219/17 U, AO, EFG 2020, S. 1097). Wei­tere In­for­ma­tio­nen zur EuGH-Ent­schei­dung und was es schon jetzt in der Pra­xis zu be­ach­ten gilt, ent­neh­men Sie bitte un­se­rem News­let­ter und fin­den Sie auch hier.

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