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Steuerberatung

Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen

Das BMF äußert sich in einem An­wen­dungs­schrei­ben zur tem­porären Ab­sen­kung des Um­satz­steu­er­sat­zes auf Gas- und Wärme­lie­fe­run­gen.

Mit dem Ge­setz zur tem­porären Sen­kung des Um­satz­steu­er­sat­zes auf Gas­lie­fe­run­gen über das Erd­gas­netz, das am 25.10.2022 im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl. I 2022, S. 1743) verkündet wurde, wird der Um­satz­steu­er­satz auf Gas­lie­fe­run­gen über das Erd­gas­netz und Wärme­lie­fe­run­gen über ein Wärme­netz be­fris­tet vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 von 19 % auf 7 % ge­senkt.

Das BMF geht mit Schrei­ben vom 25.10.2022 auf diese tem­poräre Um­satz­steu­er­satz­ab­sen­kung ein. Klar­stel­lend weist das BMF dar­auf hin, dass Gas- und Wärme­lie­fe­run­gen erst mit Ab­lauf des je­wei­li­gen Ab­le­se­zeit­raums als ausführt zu be­han­deln sind. So führt z. B. ein zum Ende 2022 ab­lau­fen­der jähr­li­cher Ab­le­se­zeit­raum dazu, dass der ge­samte Gas- oder Wärme­ver­brauch des Kun­den in 2022 dem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­liegt, un­ge­ach­tet der bis Sep­tem­ber 2022 an­ders­lau­ten­den Ge­set­zes­lage. Zwar ist die Um­satz­steuer für ge­leis­tete Ab­schlags­zah­lun­gen vor dem 31.10.2022 be­reits mit de­ren Ver­ein­nah­mung ent­stan­den. Die Steu­er­be­rech­nung ist al­ler­dings un­ter An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes erst in dem Vor­an­mel­dungs­zeit­raum zu be­rich­ti­gen, in dem die Leis­tung aus­geführt wird, so­mit bei Ab­le­sung Ende 2022 in der Vor­an­mel­dung für De­zem­ber 2022.

Zur Ver­mei­dung von Überg­angs­schwie­rig­kei­ten wird es hin­sicht­lich Rech­nun­gen über Ab­schlags­zah­lun­gen, die nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 fällig wer­den, durch die Fi­nanz­ver­wal­tung zu­dem nicht be­an­stan­det, wenn diese (zunächst) nicht be­rich­tigt wer­den und wei­ter­hin 19 % Um­satz­steuer ver­ein­nahmt und ab­geführt so­wie erst in der End­rech­nung zu­tref­fend mit dem ver­min­der­ten Steu­er­satz ab­ge­rech­net wird. Kor­re­spon­die­rend wird dann auch der Vor­steu­er­ab­zug in Höhe von 19 % beim Leis­tungs­empfänger nicht be­an­stan­det, wenn die­ser für die ge­samte Leis­tung auf Grund­lage der End­ab­rech­nung kor­ri­giert wird.

Hin­weis: Für Leis­tungs­zeiträume, die über die Ge­samt­pe­riode beide Steu­ersätze be­tref­fen, er­kennt die Fi­nanz­behörde auch die Bil­dung von fik­ti­ven Teil­leis­tungs­zeiträumen durch je­weils verkürzte Ab­rech­nun­gen (ohne ge­son­derte Ab­le­sung) ge­genüber den Kun­den an. Gemäß den Ausführun­gen im BMF-Schrei­ben sol­len dann um­satz­steu­er­lich keine Be­den­ken be­ste­hen, wenn für Zwecke die­ser ge­son­der­ten Ab­rech­nun­gen eine Auf­tei­lung nach Ta­gen vor­ge­nom­men wird. Je­doch hat das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men zum Aus­gleich von Ver­brauchs­un­ter­schie­den eine Ge­wich­tung vor­zu­neh­men, wenn die Ab­le­se­zeiträume länger als drei Mo­nate sind. Diese Ver­ein­fa­chung ist al­ler­dings nicht in Form ei­ner sog. Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung ab­ge­fasst wor­den und ent­fal­tet da­mit nur ein­ge­schränkt eine Bin­dungs­wir­kung. Da­her emp­fiehlt sich eine An­wen­dung nur in Aus­nah­mefällen und bei ins­ge­samt über­schau­ba­ren Ri­si­ken.

Darüber hin­aus enthält das BMF-Schrei­ben Ausführun­gen dazu, wie im Falle der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers nach § 13b UStG zu ver­fah­ren ist und was es bei der Gewährung von Jah­res­boni, -rück­vergütun­gen und der­glei­chen zu be­ach­ten gilt.

Zu­dem wurde eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für den zu ho­hen Um­satz­steu­er­aus­weis in der Un­ter­neh­mer­kette im­ple­men­tiert, wo­nach eine Rech­nung mit Aus­weis des Re­gel­steu­er­sat­zes für eine nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.11.2022 er­brachte Leis­tung nicht nach § 14c Abs. 1 UstG (un­rich­ti­ger Steu­er­aus­weis) be­rich­tigt wer­den muss und der Leis­tungs­empfänger die aus­ge­wie­sene Steuer gleich­wohl als Vor­steuer gel­tend ma­chen kann.

Zu gu­ter Letzt führt das BMF aus, dass die Re­ge­lun­gen ent­spre­chend für die Wie­der­an­wen­dung des Re­gel­steu­er­sat­zes von 19 % zum 01.04.2024 gel­ten sol­len. In­wie­fern darüber die mit die­sem Schrei­ben im­ple­men­tier­ten Nicht­be­an­stan­dungs- und Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung dann im um­ge­kehr­ten Fall zur An­wen­dung kom­men können, sollte dann im Ein­zel­fall geprüft wer­den.

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